Nachbar kauft Zufahrt zu Ihrem Grundstück – Aussperren darf er Sie nicht!
Es gibt eine Vielzahl von Grundstücken, die nicht direkt mit dem öffentlichen Straßenraum verbunden sind. Wenn das auch bei Ihrem Grundstück der Fall ist, werden Sie und die anderen Hausbewohner wahrscheinlich über ein Nachbargrundstück dorthin gelangen. Doch was ist, wenn dieses Nachbargrundstück, ursprünglich niemandem gehörte und dann von einem Dritten erworben wird? Darf der neue Eigentümer Ihnen dann die Zufahrt zu Ihrem Grundstück verweigern? Nein, hat das Oberlandesgericht Schleswig entschieden, Sie haben dann ein Notwegerecht. Und zwar auch, wenn Sie es versäumt haben, selbst die neuen Eigentümer der Zufahrt zu werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere Möglichkeit besteht, mit dem Auto zu Ihrem Grundstück und zu gelangen (Urteil v. 30.09.21, Az. 11 U 18/21).
Neuer Nachbar sperrte Zufahrt zum Grundstück
Im entschiedenen Fall ging es um ein Grundstück dessen Miteigentümer das Haus und die Garage nur über einen Weg erreichen konnten, der ihnen nicht gehörte. Das wurde seit 1969 problemlos so gehandhabt. Im Jahr 2017 wurde der Weg allerdings herrenlos: Der bisherige Eigentümer hatte sein Eigentum daran aufgegeben und auch die Gemeinde wollte den Weg nicht haben.
Im Jahr 2019 erwarb ein Ehepaar das Grundstück. Als neue Eigentümer untersagten Sie den Miteigentümern, ihr Grundstück weiterhin als Zufahrt zu deren Grundstück zu nutzen. Sie sperrten den Weg ab und stellten Verbotsschilder auf. Die Miteigentümer waren damit nicht einverstanden und zogen vor Gericht.
Notwegerecht gilt – auch wenn Zufahrt nicht erworben wurde
Die Klage der Miteigentümer hatte Erfolg. Die Eigentümer des Weges dürfen keine Hindernisse errichten, welche die Benutzung des Weges erschweren, denn den Miteigentümern steht ein Notwegerecht zu. Das Grundstück ist nicht mit einer öffentlichen Straße verbunden. Die Garage auf dem Grundstück ist aber genehmigt worden, die Eigentümer dürfen diese also benutzen. Das ist jedoch nur möglich, wenn sie auch mit ihrem Auto auf das Grundstück gelangen können. Da nur so eine ordnungsgemäße Nutzung des Grundstücks möglich ist, haben die Mieteigentümer ein Notwegerecht.
Das Notwegerecht besteht, obwohl sich die Miteigentümer des zuweglosen Grundstücks nicht darum bemüht haben, Eigentümer des herrenlosen Weges zu werden. Darin sah das Gericht kein widersprüchliches Verhalten, was zum Verlust des Notwegerechts geführt hätte. Die Miteigentümer waren nämlich der Auffassung, es sei Sache der Gemeinde gewesen, das herrenlose Grundstück zu kaufen und Eigentümerin zu werden. Eigentümerin zu werden. Daher war es nachvollziehbar, dass sie zunächst das Grundstück nicht selbst erworben hatten, dann aber später auf ein Notwegerecht klagten.
Fazit: Sie sehen: Liegt das Grundstück, auf dem sich Ihre Wohnanlage befindet, nicht unmittelbar an einer öffentlichen Straße, brauchen Sie nicht zu befürchte, dass Sie irgendwann nicht mehr zu Ihrem Grundstück gelangen können. Im Zweifel steht Ihnen ein Notwegerecht zu, dass es Ihnen erlaubt, das Grundstück ordnungsgemäß zu benutzen. Das können Sie notfalls im Klageweg geltend machen. Am besten lassen Sie es aber gar nicht erst so weit kommen. Vereinbaren Sie mit dem Eigentümer des nachbarlichen Grundstücks nach Möglichkeit ein Wegerecht, kraft dessen Sie das Nachbargrundstück begehen und befahren dürfen. Wenn Sie dieses Recht in das Grundbuch eintragen lassen, haben Sie sich das Zufahrtsrecht dauerhaft gesichert und müssen sich auch mit neuen Grundstückseigentümern nicht über die Frage eines Notwegerechts auseinandersetzen.
Neueste Kommentare