Streichen von Einbaumöbeln: Schönheitsreparaturklausel ist rechtswidrig
Eine Schönheitsreparaturklausel, die einen Mieter verpflichtet, auch in der Mietwohnung befindliche Einbaumöbel zu streichen, ist rechtswidrig und unwirksam. Dies stellte das Amtsgericht Berlin-Mitte im Juni 2021 klar.
Der Fall
Ein Mieter mietete im Januar 2010 eine ca. 88,6 m² große 3-Zimmer-Wohnung und übernahm die Einbauküche. Dafür wurde ein Zuschlag auf die Nettokaltmiete vereinbart. Laut Mietvertrag sollte gelten: „Im Allgemeinen und je nach dem Grad der vertragsmäßigen Abnutzung der Mietsache werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen – jeweils gerechnet ab Mietbeginn – in folgenden Zeitabständen erforderlich: (…) Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht auszuführen. Sie umfassen das Tapezieren/Streichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, den Innenanstrich der Fenster, das Streichen der Türen und der Außentüren von Innen sowie der Heizkörper, der Rohre und der Einbaumöbel“. Der Mieter war später der Ansicht, dass er zum Streichen der Einbaumöbel nicht verpflichtet ist.
Die Entscheidung des Gerichts
Zu Recht! Das AG Berlin-Mitte entschied zu Gunsten des Mieters, dass der Vermieter das Streichen der Einbaumöbel nicht auf den Mieter abwälzen konnte. Die Klausel war wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB rechtswidrig und unwirksam, so dass insgesamt die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht wirksam auf den Mieter übertragen wurde (AG Berlin-Mitte, Urteil v. 30.06.21, Az. 123 C 165/20).
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