Unordnung berechtigt Vermieter nicht zur Kündigung
Eine Kündigung durch einen Vermieter kann nicht darauf gestützt werden, dass eine Mietwohnung an der Grenze zur Verwahrlosung unaufgeräumt ist. Darin liegt keine Pflichtverletzung des Mieters, da dies noch zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung gehört. Erst wenn Gefahren für die Gebäudesubstanz oder Belästigungen für andere Hausbewohner drohen, ist der betroffene Vermieter zur Kündigung berechtigt. Dies stellte das Amtsgericht Stuttgart im März 2021 klar.
Der Fall
Ein Vermieter hatte seinem Mieter das Mietverhältnis fristlos gekündigt, nachdem er eine Abmahnung ausgesprochen hatte. Als Kündigungsgrund gab der Vermieter an, dass der Mieter die Statik und Brandsicherheit des Gebäudes durch das unsachgemäßes Lagern großer Mengen Papier gefährde. Nachdem der Mieter die Wohnung nicht freiwillig räumte, reichte der Vermieter eine Räumungsklage ein.
Ohne Erfolg! Das AG Stuttgart wies die Räumungsklage ab, da der Vermieter keinen Kündigungsgrund hatte. Denn dem Mieter war keine Pflichtverletzung vorzuwerfen. Nur wenn Gefahr für die Gebäudesubstanz besteht oder Belästigungen anderer Hausbewohner drohen, wäre eine Kündigung durch einen Vermieter gerechtfertigt. Der Zustand der Mietwohnung begründete jedoch keine derartige Gefahr. Dafür dass der verwahrloste Zustand der Wohnung eine Gefahr darstellte, konnte der Vermieter keinen Beweis erbringen. Dabei hatte der Vermieter ein umfassendes Besichtigungsrecht zur Prüfung seines Gefahrenverdachts (AG Stuttgart, Urteil v. 19.03.21, Az. 35 C 2527/20).
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