Achtung: Für Gebühren Ihrer Gemeinschaft haften die Eigentümer als Gesamtschuldner
Wenn Dritte Forderungen gegenüber Ihrer Eigentümergemeinschaft haben, die diese nicht begleicht, haften Sie als einzelner Wohnungseigentümer. Allerdings ist Ihre Haftung durch das Wohnungseigentumsgesetz begrenzt. Sie haften grundsätzlich nur bis zur Höhe Ihres Miteigentumsanteils (§ 9a Abs. 4 WEG). Das gilt aber nicht für öffentliche Gebühren. Bestimmt die Gebührensatzung Ihrer Stadt oder Gemeinde, eine gesamtschuldnerische Haftung, nach der Sie als einzelner Wohnungseigentümer statt der Gemeinschaft für die Forderung in voller Höhe herangezogen werden können, ist das nicht zu beanstanden. Insbesondere besteht keine Verpflichtung des Satzungsgebers die Wohnungseigentümer von einer solchen Haftung auszunehmen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 02.08.21, Az. 6 C 11564/20).
Eigentümer klagten gegen Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung
Im entschiedenen Fall ging es um eine Entgeltsatzungsatzung Abwasserbeseitigung, die die Stadt erlassen hatte. Kraft dieser Satzung sollten Gebührenschuldner alle Grundstückseigentümer als Gesamtschuldner sein.
Hiermit waren die Eigentümer einer Wohnung, die gemeinsam über einen Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum von 65/100 verfügten, nicht einverstanden. Sie hielten es für nicht zulässig, alle Miteigentümer als Gesamtschuldner zu verpflichten, ohne eine spezielle Regelung für die Wohnungs- und Teileigentümer zu erlassen. Diese müssten einzeln für ihren Anteil an den Gebühren haften, gerade dann, wenn man – wie in ihrem Fall – den Verbrauch in jeder Sonder- und Teileigentumseinheit wegen vorhandener besonderer Zähler getrennt erfassen könne. Die Eigentümer gingen daher mit einem Normenkontrollantrag gegen die Satzung vor.
Volle Haftung für kommunale Grundstücksabgaben
Die Eigentümer verloren den Prozess. Nach Auffassung des Gerichts war die von den Eigentümern gewünschte Differenzierung nicht erforderlich. Das Gericht sah es als nicht notwendig an, die Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes von der gesamtschuldnerischen Haftung für die Gebühren auszunehmen.
Zum einen macht das einschlägige Kommunalabgabengesetz (KAG) Rheinland-Pfalz insoweit keine weiteren Vorgaben, sondern verlangt nur, dass in der Satzung der Abgabenschuldner bestimmt wird was in der Satzung erfolgt war. Zum anderen steht nach Ansicht des Gerichts auch die damals noch bestehende Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft, der gesamtschuldnerischen Haftung im Bereich des Kommunalabgabenrechts nicht entgegen. Das gilt selbst dann, wenn dem einzelnen Eigentümer die von ihm in Anspruch genommene Leistung jeweils zugeordnet werden kann. Der Grund für die gemeinsame Haftung liegt nämlich darin, dass alle Grundstückseigentümer uneingeschränkt für grundstücksbezogene Leistungen eintreten müssen. Die festgesetzten grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren ruhen ja in Rheinland-Pfalz auch als öffentliche Lasten insgesamt auf dem gesamten Grundstück (§ 7 Abs. 7 KAG).
Fazit: Auch wenn Sie als Wohnungseigentümer für gegenüber Ihrer Eigentümergemeinschaft bestehende Forderungen normalerweise nur bis zur Höhe Ihres Miteigentumsanteils hafte, kann das bei kommunalen Grundstücksabgaben anders sein. Hier ist entscheidend, was Ihre kommunale Abgabensatzung regelt. Sieht diese eine gesamtschuldnerische Haftung vor, gilt das auch für Sie als Wohnungseigentümer. Dann können Sie wegen der Zahlung der Gebühren in voller Höhe in Anspruch genommen werden, sofern Ihre Eigentümergemeinschaft ihrer Zahlungspflicht nicht nachkommt. Das kann insbesondere bei großen Eigentümergemeinschaften zu einem hohen Haftungsrisiko. Halten Sie die Zahlungsfähigkeit Ihrer Gemeinschaft unbedingt im Auge, damit sich dieses Risiko nicht verwirklicht.
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