Mieterhöhung: Keine Vergleichswohnung bei Abweichung von 32,4%
Wenn eine als Vergleichswohnung herangezogene Mietwohnung hinsichtlich der Wohnungsgröße um 32,4% abweicht, kann eine Mieterhöhung gemäß § 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB hiermit nicht begründet werden. Dies stellte das Amtsgericht Gronau im Dezember 2020 klar.
Der Fall
Ein Vermieter und sein Mieter stritten sich über die Rechtmäßigkeit einer Mieterhöhung. Der Vermieter hatte den Mieter aufgefordert einer Anpassung der Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete zuzustimmen. Das Mieterhöhungsverlangen hatte der Vermieter mit Verweis auf Vergleichswohnungen begründet. Allerdings wies die Wohnung des Mieters eine Größe von 85 m² auf, während die Vergleichswohnungen eine Wohnfläche von 57,46 m², 57,46 m² und 77,28 m² aufwiesen. Der Mieter stimmte der Mieterhöhung nicht zu. Er war der Ansicht, dass die vom Vermieter benannten Wohnungen nicht vergleichbar waren.
Die Entscheidung des Gerichts
Das AG Gronau entschied zu Gunsten des Mieters, dass die Mieterhöhung rechtswidrig war. Gemäß § 558 Abs. 2 Satz 1 BGB sind Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage der Vergleichswohnungen entscheidend. Die beiden kleineren Vergleichswohnungen waren um 32,4% kleiner als die Wohnung des Mieters. Deshalb konnten die beiden kleineren Wohnungen nicht als Vergleichswohnungen gemäß § 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB angeführt werden. Das Mieterhöhungsverlangen war deshalb formal unwirksam, weil der Vermieter nicht die gemäß § 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB geforderten drei Vergleichswohnungen aufgeführt hatte (AG Gronau, Urteil v. 01.12.20, Az. 2 C 107/20).
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