Wiederbestellung des Verwalters: Liegen Alternativangebote vor, müssen sie Ihnen vorgelegt werden
Bestimmt wissen Sie, dass Sie bei der Wahl eines neuen Verwalters mindestens 3 Alternativangebote einholen und diese Ihren Miteigentümern rechtzeitig vor der Beschlussfassung vorlegen müssen. Anderenfalls widerspricht Ihr Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung und ist anfechtbar. Geht es um die Wiederwahl Ihres Verwalters, benötigen Sie solche Vergleichsangebote eigentlich nicht. Liegen aber dennoch Angebote anderer Bewerber vor, müssen Sie und Ihre Miteigentümer diese vor der Beschlussfassung über die Wiederwahl erhalten. Anderenfalls ist Ihr Beschluss anfechtbar (LG Frankfurt/Main, Beschluss v. 25.02.21, Az. 2-13 S 23/20).
Wiederwahl des Verwalters – es langen Alternativangebote vor
Im entschiedenen Fall war der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft per mehrheitlichen Beschluss wiederbestellt worden. Zwar lagen vor der Beschlussfassung auch Angebote anderer Bewerber vor, diese waren jedoch nicht an die Eigentümer übersendet worden. In der Einladung zur Eigentümerversammlung war lediglich angegeben worden, welche anderen Verwalterkandidaten zur Auswahl standen. Adressen bzw. sonstige Kontaktdaten oder Informationen zu den Konditionen der Mitbewerber waren nicht mitgeteilt worden.
Ein Wohnungseigentümer war mit der Beschlussfassung über die Wiederbestellung des Verwalters nicht einverstanden. Er war der Ansicht, der Beschluss sei nicht ordnungsgemäß, da die Wohnungseigentümern die Angebote der Mitbewerber nicht erhalten hatten. Der Eigentümer ging mit der Anfechtungsklage gegen den Beschluss vor.
Alternativangebote hätten vorgelegt werden müssen
Zu Recht, entschied das Landgericht Frankfurt/Main und erklärte den Beschluss über die Wiederwahl des Verwalters für unwirksam. Der Beschluss widersprach dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung, da die Eigentümer ihre Entscheidung in der Eigentümerversammlung nicht auf einer sachgerechten Basis treffen konnten. Aufgrund der fehlenden Informationen zu den Mitbewerbern konnten die Eigentümer keine Erkundigungen über sie einziehen und sich kein Bild über ihre fachliche Eignung verschaffen. Um einen Vergleich zwischen dem amtierenden Verwalter und den Mitbewerbern zu ermöglichen, hätten die Angebotskonditionen mitgeteilt werden müssen.
Das Gericht hielt es für unerheblich, dass es sich lediglich um eine Wiederbestellung des bisherigen Verwalters handelte. Auch die Frage, ob für die Wiederwahl eines Verwalters überhaupt Alternativgebote einzuholen sind, spielte keine Rolle. Allein entscheidend war, dass Alternativangebote vorlagen. Daher musste diese auch mitgeteilt werden.
Fazit: Normalerweise benötigen Sie für die Wiederbestellung Ihres Verwalters keine Alternativangebote. Prüft einer Ihrer Miteigentümer aber anhand von Vergleichsangeboten, ob es bessere Alternativen zu Ihrem amtierenden Verwalter gibt, sieht das anders aus. Dann reicht es nicht Sie und Ihre Miteigentümer in der Einladung über die Tatsache zu informieren, dass Angebote eingeholt wurden. Vielmehr müssen Ihnen die vorliegenden Angebote dann auch zusammen mit der Versammlungseinladung zur Kenntnis gebracht werden. Anderenfalls ist Ihr Beschluss über die Wiederbestellung Ihres Verwalters anfechtbar.
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