Zahlung gewerblicher Miete während Lockdown – nun entscheidet der BGH
Das Oberlandesgericht Dresden hat über die Verpflichtung eines Mieters von Gewerberäumen zur Zahlung der Miete nach einer behördlich angeordneten Schließung während der Corona-Pandemie entschieden, dass eine Störung der Geschäftsgrundlage des Mietvertrags i.S.v. § 313 Abs. 1 BGB vorliegt. Eine Anpassung des Vertrags sei dahingehend gerechtfertigt, dass die Kaltmiete für die Dauer der angeordneten Schließung auf die Hälfte reduziert werden muss.
Der an dem Rechtsstreit beteiligte Mieter hatte im Bezirk des Landgerichts Chemnitz gelegene Räumlichkeiten zum Betrieb eines Einzelhandelsgeschäfts für Textilien aller Art angemietet. Wegen der sich seit Anfang 2020 in Deutschland ausweitenden Corona-Pandemie erließ das Sächsische Staatsministerium im März 2020 eine Allgemeinverfügung, nach der im Bundesland Sachsen grundsätzlich alle Geschäfte geschlossen wurden; soweit keine Ausnahme vorlag. Diese Allgemeinverfügung trat am 19. März 2020 in Kraft. Wegen der Allgemeinverfügung musste der betroffene Mieter sein Textileinzelhandelsgeschäft vom 19. März 2020 bis einschließlich 19. April 2020 schließen. Mit Verweis auf die behördlich angeordnete Geschäftsschließung zahlte der Mieter für den Monat April 2020 keine Miete. Der Vermieter reichte Klage auf Zahlung der rückständigen Miete ein.
Das LG Chemnitz hat den Mieter zur Zahlung der Miete für den Monat April 2020 in Höhe von 7.854,00 € verurteilt. Das OLG Dresden hat jedoch auf die anschließende Berufung des Mieters das Urteil des LG Chemnitz aufgehoben. Das OLG Dresden entschied, dass der Mieter lediglich zur Zahlung von 3.720,09 verpflichtet war. Wegen der Corona-Pandemie und der staatlichen Schließungsanordnung lag nach Ansicht des Gerichts eine Störung der Geschäftsgrundlage des Mietvertrags i.S.v. § 313 Abs. 1 BGB vor. Dies machte, so das OLG Dresden, eine Anpassung des Vertrags erforderlich. Die Kaltmiete war für die Dauer der angeordneten Schließung auf die Hälfte zu reduzieren.
Das OLG Dresden hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassenen. Der für gewerbliches Mietrecht zuständige XII. Zivilsenat des BGH wird nun am 1. Dezember 2021 über die Rechtsfrage, ob ein Mieter von Gewerberäumen während einer behördlich angeordneten Geschäftsschließung wegen der Corona-Pandemie zur vollständigen Zahlung der Miete verpflichtet ist, entscheiden. So wird der BGH nun eine Rechtsfrage, die seit Beginn der Corona-Pandemie von verschiedenen Gerichten unterschiedlich beurteilt wurde, für alle deutschen Gerichte verbindlich beantworten. Wir werden Sie über diese wichtige Entscheidung informieren.
Neueste Kommentare