Geplante Neuregelung der Schriftform im Gewerberaummietrecht
Das Bundesministerium der Justiz hat einen Entwurf für eine Neuregelung des Gewerberaummietrechts vorgelegt. Das bisher gesetzlich geregelte Schriftformerfordernis gemäß § 550 BGB für gewerbliche Mietverhältnisse erzeugte rechtliche Unklarheiten, die durch die Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt wurden. Die Nichtwahrung der Schriftform führte in der Vergangenheit regelmäßig dazu, dass ein Mietverhältnis vorzeitig ordentlich gekündigt werden konnte. Deshalb soll der Abschluss eines Mietvertrags zukünftig nach wie vor schriftlich erfolgen, spätere Änderungen sollen aber nicht einem Schriftformgebot unterliegen, weil dort ein Schriftformverstoß die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages herbeiführen kann.
§ 550 BGB soll deshalb in Zukunft Folgendes regeln:
“Wird ein Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit, wenn er nicht in schriftlicher Form geschlossen wurde.”§ 578a BGB soll wie folgt abgeändert werden:
“(1) Wird ein Mietvertrag über Grundstücke oder Räume, die keine Wohnräume sind, für längere Zeit als ein Jahr geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit, wenn er nicht in schriftlicher Form geschlossen wurde.
(2) Ein Rechtsgeschäft zur Änderung des Mietvertrags bedarf der Textform.”Die Anforderungen für nachträgliche Änderungen eines Mietvertrages werden also herabgesetzt. Eine nicht formgerechte Änderung ist unwirksam. Ein schriftlich abgeschlossener Mietvertrag bleibt hiervon aber unberührt.
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