BGH: Keine pauschale 50/50-Verteilung von gewerblicher Miete bei Lockdown
Es zeichnet sich ab, dass der Bundesgerichtshof (BGH) eine pauschale Aufspaltung gewerblicher Miete in einem Lockdown im Verhältnis 50/50 ablehnt. In einem dem BGH vorgelegten Rechtsstreit zum Problem der Zahlung von Gewerbemiete in einem Lockdown, soll am 12.01.2022 das Urteil durch das höchste deutsche Zivilgericht verkündet werden.
In dem vom BGH zu entscheidenden Fall, geht es um eine Filiale des Textil-Discounters Kik. Deren Schließung war in der Zeit vom 19.03.2020 bis 19.04.2020 behördlich angeordnet worden. Der Vermieter macht für diese Zeit die volle Miete in Höhe von 7.850 € geltend. Das Oberlandesgericht Dresden hatte entschieden, dass Kik nur die Hälfte der Miete zahlen muss, weil das Risiko der Mietzahlung in der Corona-Pandemie von Vermieter und Mieter zu tragen sei. Kik seinerseits hatte im April 2020 sämtliche Mietzahlungen für alle Filialen ausgesetzt und inzwischen mit 80% aller Vermieter eine außergerichtliche Einigung erzielt, zumeist in Form einer Teilung der Mietkosten.Behördlich angeordnete Schließungen von Geschäften während der Corona-Pandemie waren der Grund, warum vielen Gewerbetreibenden die Einnahmen weggebrochen sind. Für die Zahlung der Miete gab es zunächst keine Regelung. Entsprechend der gesetzlichen Regelung trugen die Mieter das Risiko der Mietzahlung. Manche Vermieter zeigten Entgegenkommen, andere nicht. Der Gesetzgeber hat dann im Dezember 2020 reagiert und zum Jahreswechsel klargestellt, dass gewerbliche Mieter eine Anpassung ihres Mietvertrags verlangen können, wenn sie wegen der Corona-Pandemie schließen mussten oder ihr Geschäft nur mit starken Einschränkungen weiterführen konnten. Grundlage dafür war § 313 BGB, in welchem die Störung der Geschäftsgrundlage geregelt ist.
Geschäftsinhaber haben aber nicht automatisch Anspruch darauf, dass ihnen ein Teil der Miete erlassen wird. Es ist zum Beispiel auch möglich, dass ein Vermieter die fällige Miete nur stundet.
Eine 50/50-Verteilung der Miete ist den Richtern des BGH aber zu pauschal. Zu berücksichtigen sei, ob der betroffene Geschäftsinhaber staatliche Hilfen wegen der Betriebsschließungsversicherun
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