Umlagefähigkeit von Anmietkosten für Rauchwarnmelder und Hausmeisterleistungen
Die Anmietkosten für Rauchwarnmelder sind nicht umlagefähig. Hausmeisterleistungen hingegen können auf die Mieter umgelegt werden. Dies stellte das Amtsgericht Kreuzberg im September 2021 klar.
Ein Mieter hatte an seinen Vermieter geforderte Nachzahlungsbeträge aus den Betriebs- und Heizkostenabrechnungen für die Zeit vom 01.09.2019 bis zum 30.09.2019 und für die Zeit vom 01.10.2019 bis zum 31.12.2019 nur unter Vorbehalt gezahlt. Denn der Vermieter hatte die Anmietkosten für Rauchwarnmelder und Kosten für Hausmeisterleistungen auf seine Mieter umgelegt. Der Mieter hielt dies für nicht gerechtfertigt.
Das AG Kreuzberg entschied, dass die Kosten für Rauchwarnmelder nicht auf die Mieter umgelegt werden konnten. Die Kosten für die Hausmeisterleistungen durften hingegen in den Betriebskostenabrechnungen aufgeführt werden. Die Position Rauchwarnmelder war komplett zu streichen, da diese Position auch die Anmietkosten für die Rauchwarnmelder enthielt und diese nicht umlagefähig sind. Die Kostenposition Hausmeister/Hauswart war nicht zu kürzen, da der Vermieter getrennte Verträge für Verwaltungshilfeleistungen, für Instandhaltungsarbeiten und für Hausmeisterleistungen abgeschlossen hatte und er nur die Kosten, die für die Hausmeisterleistungen entstanden sind, als Betriebskosten auf seine Mieter umgelegt hat. Das sich die Hausmeisterleistungen mit den Kosten für die Hausreinigung überschnitten, war nach Ansicht des Gerichts unschädlich. Sauberhaltung der auf dem Grundstück befindlichen Gehwege, Grünflächen und Innenhöfe von Papier und Unrat sowie die Entleerung der Papierkörbe gehören in den Tätigkeitsbereich eines Hausmeisters (AG Kreuzberg, Urteil v. 16.09.21, Az. 8 C 85/21).
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