Beschlussfassung über Mülltonnenplatz – Krasse Benachteiligung Einzelner macht Beschluss anfechtbar
Zu Beginn des Jahres sind die guten Vorsätze noch aktuell und einige davon werden bestimmt auch umgesetzt. Vielleicht haben Sie und die anderen Eigentümer sich ja vorgenommen, den einen oder anderen Missstand in Ihrer Gemeinschaft zu beseitigen oder Ihr Gemeinschaftseigentum zu verschönern. Hüten Sie sich bei Ihrer Beschlussfassung dann aber vor einer krassen Benachteiligung einzelner Mitglieder Ihrer Gemeinschaft. Das macht Ihren Beschluss anfechtbar, wie das Amtsgericht München im Fall eines Beschlusses über einen neuen Mülltonnenstandorts klargestellt hat (Urteil v. 06.07.20, Az. 481 C 17917/19 WEG).
Beschluss: Neuer Mülltonnenstandort vor dem Schlafzimmer
Im entschiedenen Fall ging es um einen Beschluss, den eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern im Sommer 2019 mehrheitlich gefasst hatte. Konkret war die Verlegung des Mülltonnenstellplatzes beschlossen worden, um eine Sichtverbesserung für die Tiefgaragenausfahrt zu erreichen.
Die Eigentümer einer Erdgeschosswohnung waren mit dem Beschluss nicht einverstanden, denn das 80 cm tiefe Mülltonnenhäuschen sollte nur etwa 4,20 m von ihrem Schlafzimmerfenster entfernt platziert werden. Eine Bepflanzung zwischen dem Fenster und der Rückwand des Mülltonnenhäuschens war weder vorhanden noch geplant. Außerdem befürchteten sie eine starke Geruchsbelästigung, da das Häuschen zumindest in den Sommermonaten der Mittagssonne ausgesetzt sein würde. Die Eigentümer erhoben daher Anfechtungsklage gegen den Beschluss.
Gebot der Rücksichtnahme war verletzt worden
Die Klage hatte Erfolg. Das Gericht erklärte den Beschluss über die Verlegung des Mülltonnenstellplatzes für unwirksam. Der Beschluss widersprach dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung, da die Interessen der klagenden Eigentümer unter Missachtung des Gebots der Rücksichtnahme nicht ausreichend berücksichtigt worden waren.
Der neue Standort der Mülltonnen war für die klagenden Eigentümer nachteilig, da zumindest in den Sommermonaten mit einer Geruchsbelästigung zu rechnen war. Das mussten die Wohnungseigentümer nicht hinnehmen, zumal es alternative Standorte gab, bei denen kein Mitglied der Gemeinschaft mit entsprechenden Nachteilen zu rechnen hatte.
Fazit: Diese Urteil zeigt, dass das Gebot der Rücksichtnahme für Ihre Beschlüsse eine große Rolle spielt. Achten Sie daher bei Ihrer Beschlussfassung unbedingt darauf, dass Sie keinen Ihrer Miteigentümer krass benachteiligen. Geht nämlich ein Miteigentümer mit der Anfechtungsklage gegen den Beschluss vor, müssen Sie sich nicht nur um eine alternative Beschlussfassung kümmern. Ihre Gemeinschaft trägt dann auch die Gerichtskosten und das Honorar des gegnerischen Anwalts. Diese Kosten können Sie sich von vorneherein ersparen, indem Sie krasse Benachteiligungen einzelner bei Ihrer Beschlussfassung vermeiden.
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