Grundsteuererlass bei Leerstand beantragen: Die Hürden sind hoch
Bei Leerstand einer Immobilie haben Sie die Möglichkeit, einen Erlass der Grundsteuer um bis zu 50% zu beantragen. 1005 sind es sogar bei Immobilien, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt. Doch Achtung: Die Grundsteuersenkung wird nur genehmigt, wenn es unverschuldet zum Leerstand kam. Wie schwierig es ist, diese Anforderung zu erfüllen, zeigt ein Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz (16.11.2021, Az. 5 K 256/21.KO).
Wohnnutzung war nicht erlaubt
Es ging um ein Objekt mit 8 Einheiten. Baurechtlich war dieses Objekt – bis auf die Hausmeisterwohnung – als gewerblich eingestuft, eine Vermietung als Wohnraum daher nicht möglich. Gleichwohl eigneten sich die einzelnen Einheiten nicht für eine gewerbliche Nutzung. Daher waren sie unvermietbar. Die Eigentümerin beantragte bei der Stadt daher einen Erlass der Grundsteuer. Aber vergeblich. Auch ihr Widerspruch blieb erfolglos.
Gericht: Bauliche Maßnahmen wären erforderlich gewesen
Das Verwaltungsgericht Koblenz stellte klar: Eine Minderung der Grundsteuer wäre nur infrage gekommen, wenn die Eigentümerin sich bemüht hätte, die Einheiten in einen vermietbaren Zustand zu versetzen. Konkret hätten hier die Wohnungen so umgebaut werden müssen, dass sie sich gewerblich, also etwa als Büros, hätten vermieten lassen. Das aber hatte die Eigentümerin unterlassen; folglich stand ihr auch kein Grundsteuererlass zu.
Fazit: Nachweis für Vermietungs-Absicht dringend erforderlich
Nicht immer verlangt die Steuerbehörde Ihrer Kommune gleich einen Umbau. Aber Ihr vergebliches Bemühen um eine Vermietung müssen Sie nachweisen – üblicherweise mit der Schaltung von Anzeigen, der Beauftragung eines Maklers und der Durchführung von Besichtigungen mit Mietinteressenten. Ohne einen solchen Nachweis ist es praktisch unmöglich, einen Grundsteuererlass zu bekommen.
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