Wohngeldrückstand nicht aufgeholt: Dann ist die Wohnung weg
Wenn ein Mitglied Ihrer Eigentümergemeinschaft hohe Hausgeldschulden hat auflaufen lassen und auch weiterhin nicht zahlt, ist das problematisch für Ihre Gemeinschaft. Dann es reißt ein Loch in die gemeinschaftliche Kasse, das Sie und Ihre Miteigentümer stopfen müssen. Kein Wunder, dass es Ihnen irgendwann reicht, und Sie einen solchen Miteigentümer aus Ihrer Gemeinschaft entfernen möchten. Das ist durch eine Entziehung des Wohnungseigentums möglich. Doch reicht ein bloßer Zahlungsrückstand aus, um einen solchen Schritt zu rechtfertigen, oder müssen Sie sich mit milderen Mitteln begnügen? Nein, entschied das Landgericht Frankfurt/Main und erklärte die Entziehung des Wohneigentums für rechtmäßig (Urteil v. 04.10.2021, Az. 2-13 S 9/21).
Eigentümer hatte Rückstände in Höhe von 10.000 €
Im entschiedenen Fall ging es um einen Wohnungseigentümer, dessen Rückstände sich auf gut 10.000 € beliefen. Die Gemeinschaft hatte einen gerichtlichen Vollstreckungstitel gegen den säumigen Zahler erwirkt und auch schon mehrfach Pfändungen veranlasst bzw. den Gerichtsvollzieher geschickt. Dennoch beglich der Eigentümer seinen Rückstand nicht und leistete keine weiteren Zahlungen.
Die Gemeinschaft klagte daraufhin auf Entziehung des Wohneigentums. Der betroffene Wohnungseigentümer war der Ansicht, ein bloßer Zahlungsrückstand reiche für diesen Schritt nicht aus. Schließlich gäbe es ein milderes Mittel, etwa eine Versorgungssperre, also die Abschaltung von Strom und Wasser für die betreffende Wohnung, um die ausstehenden Zahlungen herbeizuführen.
Keine Zahlung trotz Vollstreckung – Vertrauen ist zerstört
Das Gericht entschied zugunsten der Eigentümergemeinschaft. Wenn ein Wohnungseigentümer trotz erfolgter Vollstreckungsmaßnahmen nicht zahlt, rechtfertigt das wohl kaum das Vertrauen, er werde künftig auch dann sein Hausgeld pünktlich entrichten, wenn Strom und Wasserversorgung für seine Wohneinheit nicht abgestellt würden. In einem solchen krassen Fall ist die Entziehung des Wohnungseigentums daher rechtlich zulässig.
Fazit: Die Entziehung des Wohnungseigentums ist das letzte und gravierendste Mittel im Fall eines Pflichtverstoßes. Grundsätzlich müssen Sie alle milderen Mittel ausgeschöpft haben, bevor Sie und Ihre Miteigentümer zu diesem drastischen Mittel greifen können. Wenn aber ein Wohnungseigentümer trotz Vollstreckungsmaßnahmen keine Zahlungen leistet, ist das Vertrauen zwischen ihm und der Gemeinschaft zerstört. Dann bieten auch mildere Mittel, wie etwa die Verhängung einer Versorgungssperre keine Aussicht auf Erfolg und Sie können dem rückständigen Eigentümer das Wohnungseigentum entziehen.
Neueste Kommentare