Vorbehalt gegenüber Mieterhöhung gilt nur bis zum Ende der Klagefrist
Wenn ein Mieter nach einer Mieterhöhung die erhöhte Miete nur unter Vorbehalt zahlt, gilt der Vorbehalt nur bis zum Ablauf der Frist einer gegen das Mieterhöhungsverlangen möglichen Klage. Denn der Mieter kann nach ungenutztem Ablauf der Klagefrist gegen die Mieterhöhung nicht mehr vorgehen. Dies stellte das Landgericht Berlin im Januar 2020 klar.
Ein Mieter hatte seinen Vermieter auf Rückzahlung von unter Vorbehalt gezahlter Miete verklagt. Der Mieter hatte nach einer Mieterhöhung des Vermieters die erhöhte Miete zunächst nur unter Vorbehalt gezahlt. Der Vermieter seinerseits reichte Klage ein, weil der Mieter der Mieterhöhung nicht zustimmte. Gegen die Mieterhöhung selbst war der Mieter nicht gerichtlich vorgegangen.
Das LG Berlin entschied, dass dem Vermieter ein Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung gemäß § 558 BGB zustand. Der Mieter hatte bis zum Ablauf der Klagefrist gegen das Mieterhöhungsverlangen gemäß § 558b Abs. 2 S. 2 BGB keine Klage eingereicht. Ab diesem Zeitpunkt konnte der Mieter gegen das Mieterhöhungsverlangen keine Rechte mehr geltend machen und sich nicht mehr auf seinen Vorbehalt berufen. Deshalb konnte der Mieter die unter Vorbehalt geleistete Miete nicht mehr zurückfordern. Nach Ablauf der Klagefrist gegen die Mieterhöhung waren die Mietzahlungen des Mieters als vorbehaltlos anzusehen. Dem Vermieter stand nach Ablauf der Klagefrist ein Anspruch auf die erhöhte Miete zu. Die Mieterhöhung war rechtmäßig (LG Berlin, Urteil v. 24.01.20, Az. 63 S 159/19).
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