Wenn Ihre Mieter selbst investieren – Solar auf dem Balkon müssen Sie erlauben, wenn…
Die Energiewende wird noch so manche Ausgabe mit sich bringen – das hat Klimaschutzminister Habeck sehr deutlich gemacht. Umso besser, wenn Ihre Mieter selbst investieren. Das mag nicht immer erwünscht sein, aber teilweise müssen Sie es zulassen, selbst wenn es sich um eine bauliche Veränderung handelt! Zumindest unter bestimmten Voraussetzungen…
Immer mehr Mieter interessieren sich für Solarstrom. Und wenn Sie den als Investor nicht selber bieten, dann eben auf dem Balkon… Das kostet Sie zwar nicht, aber es betrifft eben auch Ihr Eigentum in nicht unerheblicher Weise. Doch das Amtsgericht Stuttgart hat nun ganz klar entschieden: Sie müssen das hinnehmen, zumindest unter bestimmten Voraussetzungen.
Erfolglose Klage auf Entfernung
Die Politik wünscht sich mehr Solar-Energie und entsprechend wird hier viel ermöglicht – auch ggf. Ihren Mietern. Das musste eine Vermieterin aus Stuttgart feststellen. Denn ihr Mieter brachte auf seinem Balkon eine Solaranlage an. Damit war sie nicht einverstanden und klagte auf Entfernung der Anlage gemäß § 541 Abs. 1 BGB. Doch das AG Stuttgart gab ihren Mietern Recht (Urteil v. 30.03.2021, Az. 37C2283/20). Es entschied: Vermieter dürfen nicht ohne triftigen Grund die Nutzung einer Solaranlage auf dem Balkon untersagen. Ein Wohnungsmieter hat grundsätzlich einen Anspruch auf Zustimmung zur Errichtung einer Solaranlage auf dem Balkon. Doch dafür muss der Anbau einige Voraussetzungen erfüllen:
Die Anlage muss
- baurechtlich zulässig
- optisch nicht störend
- leicht rückbaubar und
- fachmännisch installiert
- keine Verschlechterung der Mietsache
sein. So soll unter anderem verhindert werden, dass von der Anlage eine Gefahr für das Gebäude, den Vermieter oder die anderen Bewohner (etwa durch Brandgefahr) ausgeht.
Die Begründung des Gerichts: Der gewonnene Solarstrom führe zu einer Einsparung von Kosten und Energie. Zudem sei die erneuerbare Energie grundsätzlich förderungswürdig. Deshalb sei die Errichtung einer Solaranlage grundsätzlich vom vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung abgedeckt.
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