BGH: Mieter kann Einsicht in Originalbelege verlangen
Ein Mieter kann von seinem Vermieter Einsicht in die originalen Belege einer Betriebskostenabrechnung verlangen. Der Mieter muss hierfür kein besonderes Interesse darlegen. Nur ausnahmsweise ist es ausreichend, wenn ein Vermieter einem Mieter lediglich Kopien oder Scans der Originale vorlegt. Dies stellte der Bundesgerichtshof (BGH) im Dezember 2021 klar.
Ein Mieter hatte seinen Vermieter aufgefordert, ihm Einsicht in Originalbelege hinsichtlich der Betriebskostenabrechnungen der Jahre 2015 bis 2017 zu gewähren. Der Vermieter hatte jedoch lediglich Kopien der Belege vorgelegt. Der Vermieter war der Ansicht, dass der Anspruch des Mieters auf Einsicht in Originale durch Vorlage von Kopien und Scan-Ausdrucken erfüllt sei. Der Mieter war anderer Ansicht und reichte Klage ein.
Mit Erfolg! Der BGH entschied in letzter Instanz, dass der Mieter Anspruch auf Einsicht in die Originale der Belege gemäß §§ 259 Abs. 1, 556 Abs. 3 BGB hatte. Dafür musste kein besonderes Interesse des Mieters vorliegen. Und grundsätzlich haben Mieter, betonte der BGH, ein Einsichtsrecht in Originalbelege. Kopien sind in der Regel nicht ausreichend. Nur ausnahmsweise ist es ausreichend, wenn ein Vermieter lediglich Kopien von Rechnungsbelegen vorlegt, beispielsweise wenn er selber keine Originale erhalten hat. Ein Mieter hat nur einen Anspruch auf Übersendung von Kopien, wenn ihm eine Einsichtnahme in die Originalbelege beim Vermieter, beispielsweise wegen einer großen Entfernung, nicht möglich ist (BGH, Urteil v. 15.12.21, Az. VIII ZR 66/20).
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