Ein Eigentümer ist anwesend – Ihre Eigentümerversammlung ist beschlussfähig
Mit dem neuen Wohnungseigentumsgesetz hat sich auch für Ihre Eigentümerversammlung einiges geändert. Das gilt unter andrem für deren Beschlussfähigkeit. Während diese nach altem Recht erst dann bestand, wenn die erschienen stimmberechtigten Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteil vertraten gilt jetzt: Eine Eigentümerversammlung ist bereits dann beschlussfähig, wenn mindestens ein stimmberechtigter Eigentümer an der Versammlung teilnimmt (AG Biedenkopf, Urteil v. 08.04.21, Az. 50 C 220/20).
Eigentümer war nicht zur Versammlung eingeladen worden
Im entschiedenen Fall ging es um eine Teileigentumseinheit einer Wohnungseigentumsanlage, an der ihr Eigentümer eigenmächtig ein Klimagerät hatte anbringen lassen. Die Eigentümergemeinschaft fasste auf ihrer Eigentümerversammlung den Beschluss, den Eigentümer aufzufordern, das Klimagerät fachmännisch beseitigen zu lassen.
Damit war der Eigentümer nicht einverstanden. Er war der Ansicht, das Klimagerät sei unabdingbar und notwendig, um eine, gerade auch aufgrund der COVID-19-Lage erforderliche, ausreichende Lüftung der Räumlichkeiten zu gewährleisten. Die Gemeinschaft habe das Klimagerät daher zu dulden. Außerdem sei die Versammlung nicht beschlussfähig gewesen, da er selbst nicht ordnungsgemäß geladen worden sei. Der Eigentümer ging mit der Anfechtungsklage gegen den Beschluss vor.
Eigentümer war nicht eingeladen aber dennoch anwesend
Das Gericht entschied zugunsten der Eigentümergemeinschaft. Vor allem war die Eigentümerversammlung beschlussfähig. Dies ist gemäß § 25 Abs. 1 WEG dann der Fall, wenn mindestens ein stimmberechtigter Eigentümer an der Versammlung teilnimmt. Auch die Tatsache, dass der Eigentümer nicht eingeladen worden war, führt nicht zur Unwirksamkeit des Beschlusses, da er tatsächlich bei der Versammlung anwesend war und so die Möglichkeit hatte, auf die Beschlussfassung einzuwirken.
Ebenso bestand der geltend gemachte Anspruch auf Duldung des angebrachten Klimageräts nicht. Die Anbringung des Klimageräts ist eine Maßnahme, die über die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums hinausgehen und damit eine bauliche Veränderung. Jede bauliche Veränderung bedarf aber eines wirksamen Beschlusses durch die Eigentümerversammlung. Das ist selbst dann der Fall, wenn die Anbringung des Klimageräts die einzige Alternative gewesen wäre. Der Eigentümer musste das Gerät daher zurückbauen.
Fazit: Diese Entscheidung zeigt, dass die Beschlussfassung Ihrer Eigentümerversammlung mit dem neuen WEG deutlichen leichter geworden ist. Durch den Wegfall der Beschlussfähigkeit ist jede Versammlung beschlussfähig, auch wenn nur ein Eigentümer erscheint. Machen Sie sich das klar und nehmen Sie an Ihrer Eigentümerversammlung teil oder lassen Sie sich vertreten, wenn für Sie relevante Beschlussthemen anstehen.
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