Kündigung per E-Mail: Zurückweisung wegen Formmangels kann unzulässig sein
Einen Vermieter kann die Obliegenheit treffen, einen Mieter darauf hinzuweisen, dass er seine Kündigung per E-Mail wegen Formmangels nicht akzeptiert, dass der Mieter den rechtzeitigen Zugang einer formgerechten schriftlichen Kündigung noch veranlassen kann. Dies stellte das Amtsgericht Höxter im Oktober 2021 klar.
Ein Vermieter hatte seinen Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses auf Zahlung anteiliger Miete für den Monat August 2020 verklagt, weil ihm angeblich keine formwirksame Kündigung des Mieters zugegangen war.
Das AG Höxter entschied, dass dem Vermieter ein Anspruch auf anteilige Miete für den Monat August 2020 nicht zustand. Der Mieter hatte das Mietverhältnis mit Schreiben vom 22.04.2020 zum Ablauf des Monats Juli 2020 gekündigt. Der Vermieter bestritt zwar den rechtzeitigen Zugang dieser formgerechten schriftlichen Kündigung. Es war jedoch unstreitig, dass der Mieter die Kündigung zusätzlich am 23.04.2020 per E-Mail an den Vermieter versandt hatte. Damit hatte der Vermieter, so das Gericht, die Möglichkeit einer rechtzeitigen Kenntnisnahme der Kündigung. Zudem traf ihn die Obliegenheit, den Mieter darauf hinzuweisen, dass er die Kündigung per E-Mail wegen Formmangels nicht akzeptieren würde. Denn dann hätte der Mieter den rechtzeitigen Zugang einer formgerechten schriftlichen Kündigung noch veranlassen können. Hierzu hätte ein Zeitraum von 11 Tagen zur Verfügung gestanden. Der Vermieter wies die Kündigung per E-Mail jedoch erst nach Ablauf des dritten Werktags des Folgemonats wegen fehlender Schriftform zurück. Deshalb bewertete das Gericht den Verweis des Vermieters auf die fehlende Schriftform der Kündigung als treuwidrig (AG Höxter, Urteil v. 13.10.21, Az. 10 C 154/21).
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