Gastro-Investment? Wenn es zu Problemen kommt
Wir freuen uns wohl alle darüber, dass man nun so langsam wieder Restaurants, Bars und Cafés besuchen kann. Doch die Freude hört oft auf, wenn die Gastronomie im eigenen Haus einzieht. Dann kommt es leider oft zu Konflikten mit Anwohnern, die sich z.B. durch Gerüche, Geräusche oder Besucher-Verkehr gestört fühlen. Oft endet das vor Gericht. Die Urteile, die wir Ihnen diese Woche in unserer Serie vorstellen, sollten Sie als Gewerbe-Investor unbedingt kennen – bevor Sie etwa in teure gastronomische Ausstattung investieren.
Außengastronomie und Abstandsregel
Die meisten Gaststätten reißen sich geradezu um Außenbereiche, die von Frühjahr bis Herbst zur Bewirtung genutzt werden können. Gerade während der Pandemie hielt dies vielfach das Geschäft aufrecht. Doch für Anwohner kann das laut und lästig werden. Nicht selten gehen diese dann gegen die Gastronomie vor – auch für Vermieter/Verpächter ein Problem, wenn die Fläche dadurch unattraktiv wird.
Doch wie im Baurecht, gibt es auch bei Gastronomie unter Umständen gewisse Abstandsregeln einzuhalten. Dies musste ein Vermieter aus Minden feststellen, der eine alte Scheune in eine Gastwirtschaft mit Außengastronomie umgewandelt hatte. Dabei verletzte er das baurechtliche Rücksichtnahmegebot, so das Verwaltungsgericht Minden (Urteil v. 28.02.2013, Az. 9 K 2755/10). Denn in unmittelbarer Nähe befand sich ein Wohnhaus und der Abstand zur Grundstücksgrenze betrug nur vier Meter. Sprich: In einer Fußgängerzone mit mehreren Cafés mag dies anders aussehen, doch neben einem Wohnhaus sollten Sie vorab unbedingt mit dem örtlichen Bauamt klären, wie groß der Abstand in Ihrem speziellen Fall sein muss.
Und Vorsicht: Für eine Nutzung von öffentlichen Flächen für die Gastronomie ist eine Sondernutzungserlaubnis von der Gemeinde nötig. Dabei darf die Gastronomie nicht die „Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs“ beeinträchtigen.
Von der Straußwirtschaft zum Restaurant?
Schön, wenn die Straußwirtschaft gut läuft. Da könnte so mancher Gastronom auf die Idee kommen, das Geschäft auszubauen. Doch das ist nicht so ohne Weiteres möglich. Denn dies stellt in der Regel eine Nutzungsänderung dar, die bauplanungsrechtlich unzulässig ist. In einem solchen Fall untersagte das Verwaltungsgericht Neustadt einem Winzer die Ausweitung seiner Vinothek zum Restaurant (Urteil v. 18.04.2013, Az. 4 K 943/12).
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