Mietpreisbremse: Inkassofirma darf für Mieter zu viel gezahlte Miete zurückfordern
Ein Inkassounternehmen darf, für Mieter überhöhte Miete vom Vermieter zurückfordern und verlangen, dass in Zukunft die Miete auf die zulässige Höhe herabgesetzt wird. Der Bundesgerichtshof stellte im Januar 2022 klar, dass dies keine verbotene Tätigkeit darstellt.
Eine Inkassofirma bot Mietern an, an ihre Vermieter gezahlte überhöhte Miete für die Mieter zurückzufordern. Zudem forderte die Inkassofirma die Vermieter auf, die entsprechend der Berliner Mietpreisbremse überhöhte Miete für die Zukunft auf die zulässige Höhe herabzusetzen. Die Mieter waren lediglich bei Erfolg verpflichtet ein Erfolgshonorar zu zahlen. So forderte das von einem Mieter einer Wohnung in Berlin beauftragte Unternehmen von dem Vermieter Rückerstattung zu viel gezahlter Miete in Höhe von ca. 400 € und Reduzierung der Miete für die Zukunft auf die zulässige Höhe. Da der Vermieter der Aufforderung nicht nachkam, entschied der BGH in letzter Instanz über den zuletzt vor dem Landgericht Berlin anhängigen Rechtsstreit.
Der BGH stellte klar, dass Inkassounternehmen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF zwar nicht gegen ihre Kunden gerichtete Forderungen abwehren dürfen. Denn dies verstößt gegen § 3 RDG. Allerdings ist ein Inkassounternehmen berechtigt, für seine Kunden, in diesem Rechtsstreit der Mieter, Forderungen, hier überhöhte Miete, zur Rückzahlung geltend zu machen. Ein Inkassounternehmen darf auch Vermieter auffordern, in Zukunft nur die gesetzlich zulässige Miete zu verlangen, da diese Aufforderung als Nebenleistung für die Mieter im Zusammenhang mit der Rückforderung der zu viel gezahlten Miete steht. Insofern stelle die Gesamtleistung des Inkassounternehmens keine unzulässige Forderungsabwehr dar (BGH, Urteil v. 19.01.22, Az. VIII ZR 123/21).
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