Abfindungen an Mieter: Wann sie absetzbar sind und wie Sie sie geltend machen
Angenommen, die Mieter in einem von Ihnen gekauften Objekt sind nur gegen Abfindung zum Auszug zu bewegen. Dieser ist aber unerlässlich, um das Objekt zu renovieren und neu zu vermieten. Muss diese Abfindung steuerlich dann abgeschrieben werden oder kann sie sofort in einer Summe als Werbungskosten abgesetzt werden? Zu dieser Frage hat sich das Finanzgericht Münster geäußert (Urteil v. 12.11.2021, Az. 4 K 1941/20 F).
Es ging um 35.000 € Abfindung
Eine GbR hatte für 1,2 Mio. € ein denkmalgeschütztes Gebäude gekauft, in dem sich 4 Wohnungen befanden. Rund 35.000 € musste sie aufwenden, um die früheren Mieter zum Auszug zu bewegen. Anschließend wurde das Objekt renoviert; die Arbeiten erstreckten sich über 2 Jahre.
Die Abfindungssumme machte die GbR per Sofortabzug als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend. Aber das Finanzamt war damit nicht einverstanden. Der Betrag müsse zusammen mit dem Kaufpreis über die Nutzungsdauer des Gebäudes abgeschrieben werden, verlangte es. Dagegen erhob die GbR Klage – aber vergeblich.
FG gibt dem Finanzamt Recht
Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Abfindungen seien als anschaffungsnahe Herstellungskosten zu qualifizieren. Sie seien also im Rahmen der AfA abzuschreiben – ein Sofortabzug sei hingegen nicht möglich. Ähnlich urteilte übrigens das Finanzgericht Niedersachsen in einem vergleichbaren Fall (02.07.2020, Az. 2 K 228/19).
Fazit: Bleiben Sie am Ball!
Immerhin können Sie Abfindungen steuerlich absetzen, sofern ein zeitlicher und kausaler Zusammenhang zu einer neuerlichen Vermietung besteht. Allerdings müssen Sie die Summe auf die Nutzungsdauer verteilen. Gegen dieses Urteil wurde Revision beim BFH eingelegt. Der Fall ist dort unter dem Aktenzeichen IX R 29/21 anhängig.
Mein Tipp: Falls das Finanzamt bei Ihnen in einem aktuellen Fall den Sofortabzug nicht erlaubt hat, legen Sie Einspruch ein, verweisen Sie auf das BFH-Aktenzeichen und beantragen Sie zugleich ein Ruhen des Verfahrens. Ich halte Sie über den Ausgang auf dem Laufenden. Sollte der BFH anders entscheiden als das Finanzgericht, profitieren Sie dann automatisch davon.
Neueste Kommentare