Energieversorger hat keinen Anspruch gegen Vermieter und Eigentümer
Ein Energieversorgungsvertrag kommt regelmäßig mit dem Mieter einer Immobilie zustande. Das gilt unabhängig davon, ob die Vermietung dem Energieversorger bekannt ist oder nicht. Aus diesem Grund hat ein Energieversorger keinen Anspruch gegen einen Vermieter oder Eigentümer einer Immobilie. Dies stellte das Landgericht Amberg im September 2021 klar.
Ein vermietender Eigentümer und ein Energieversorger stritten über die Inanspruchnahme aus einem Energieversorgungsvertrag bezüglich der Lieferung von Gas in das Haus des vermietenden Eigentümers. Seit 1973 vermietete der Eigentümer sein Anwesen. Ab Mai 2016 versorgte das Energieversorgungsunternehmen das Anwesen mit Gas. Dieses machte nun gegenüber dem Vermieter Zahlungsansprüche wegen Gaslieferung für den Zeitraum vom 01.05.2016 bis zum 19.08.2018 in Höhe von insgesamt 20.667,75 € geltend. Der Energieversorger war der Ansicht, dass der den Gaslieferungen zugrunde liegende Energieversorgungsvertrag mit dem Vermieter als Eigentümer des Anwesens zustande gekommen sei und dieser deshalb in Anspruch genommen werden konnte.
Das LG Amberg entschied, dass dem Energieversorger gegen den Vermieter kein Anspruch auf Zahlung von 20.600,75 € zustand. Denn zwischen den Parteien, so das Gericht, war kein Energieversorgungsvertrag bezüglich der Lieferung von Gas zustande gekommen. Empfänger des Angebots zum Abschluss eines Versorgungsvertrags und der Energielieferung ist typischerweise der, welcher die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss ausübt. Dies kann aufgrund eines Mietvertrags der Mieter sein, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über die ihm überlassene Immobilie innehat. Dabei ist es unerheblich, ob dem Energieversorger die Identität des Inhabers der Verfügungsgewalt bekannt ist; er also weiß, dass die mit Energie versorgte Immobilie sich im Besitz eines Mieters oder Pächters befindet. Es kommt also darauf an, wer den Strom tatsächlich verbraucht, da der Vertrag über Energieversorgung regelmäßig gerade mit der Person begründet wird, die tatsächlich in der Lage ist, die Energie zu verbrauchen. Ist ein Haus oder eine Wohnung vermietet, ist Verbraucher typischerweise der Mieter (LG Amberg, Urteil v. 06.09.21, Az. 22 O 828/20).
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