Sturmschaden: Baum fällt nicht sofort um – Ihre Versicherung zahlt dennoch!
Vor Kurzem sind “Antonia”, “Ylenia” und “Zeyneb” über Deutschland gefegt und haben in vielen Landkreisen reihenweise Bäume umgestürzt und Gebäude beschädigt. Doch nicht immer fallen Bäume aufgrund solcher Wetterbedingungen sofort um. Es kann durchaus passieren, dass ein Baum zwar durch einen Sturm beschädigt wird, aber erst Tage später zu Fall kommt und einen Schaden verursacht. Daher möchte ich Sie auf ein Urteil älteren Datums hinweisen, das in diesen Tagen brandaktuell für Sie ist: Auch ein zeitverzögert eingetretener Schaden, der seinen Grund ausschließlich im Sturm hat, stellt einen Versicherungsschaden dar, für den Ihre Versicherung zahlen muss (OLG Hamm, Urteil v. 25.09.17, Az. 6 U 191/15).
Baum des Nachbarn stürzte erst 6 Tage nach dem Sturm
Im entschiedenen Fall ging es um ein Einfamilienhaus, das umfassend versichert war – auch gegen Schäden aufgrund eines Sturms. Im Jahr 2010 herrschte am Standort der Immobilie ein starker Sturm, der die Windstärke 8 erreichte. Erst 6 Tage nach dem Sturm stürzte ein Baum des Nachbarn auf das Einfamilienhaus. Der Eigentümer verlangte von seiner Gebäudeversicherung die Begleichung des Schadens.
Die Versicherung lehnte die Regulierung des Sturmschadens jedoch ab. Als Grund gab sie an, es handele nicht um einen Sturmschaden, da der Baum nicht während des Sturms umgefallen sei, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, zu dem gar kein Sturm mehr herrschte. Da sich die Versicherung sich weigerte, den Schaden zu regulieren, erhob der Eigentümer Klage.
Schaden muss nur aufgrund eines Sturms eintreten
Die Klage hatte Erfolg. Auf die Frage, ob ein Baum am Tag des Sturms oder später umstürzt, kam es nach Auffassung des Gerichts nicht an. Denn bei der Frage, wann ein Sturmschaden vorliegt, muss man von Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ausgehen. Dieser versteht unter einem Sturmschaden, dass ein Schaden aufgrund eines Sturms eingetreten ist – und zwar unabhängig davon, wann der Schaden eingetreten ist. Auch für einen zeitverzögert eingetretenen Schaden, der seinen Grund ausschließlich im Sturm hat, besteht daher Versicherungsschutz.
Dagegen kommt es nicht darauf an, ob der Baum zeitlich unmittelbar durch den Sturm auf das versicherte Gebäude gefallen ist. Solange keine weitere Ursache für das Umstürzen des Baumes hinzukommt, bleibt das Umstürzen aufgrund des Sturms ein versichertes Ereignis.
Fazit: Ein Sturm kann immensen Schaden an einem Baum anrichten, ihn aber durchaus erst Tage später zu Fall bringen, wenn sich die Wetterlage wieder beruhigt hat. Wird Ihre Immobilie dann durch den umgestürzten Baum beschädigt, brauchen Sie nicht zu befürchten, dass Ihre Versicherung den Schaden nicht übernimmt. Wie dieses Urteil zeigt, handelt es sich dann dennoch um einen versicherten Sturmschaden. Übrigens: Das Abtransportieren eines Ihrer Bäume von Ihrem Grundstück und dessen Entsorgung ist in der Standardpolice von Gebäudeversicherungen normalerweise nicht abgedeckt. Die Übernahme solcher Aufräumkosten können Sie aber durch eine Zusatzklausel erreichen. Bei den immer häufiger werdenden heftigen Stürmen, lohnt sich das für Sie, wenn auf Ihrem Grundstück hohe Bäume stehen.
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