Kauf eines (noch) unbebauten Grundstücks: Neues Urteil zur Grunderwerbsteuer-Falle
Aufgepasst beim Kauf von Grundstücken, die Sie noch bebauen lassen wollen. Bei falscher Gestaltung ist die Gefahr groß, auch für das später errichtete Gebäude Grunderwerbsteuer entrichten zu müssen. Das zeigt einmal mehr ein Fall, der vor dem FG Niedersachsen verhandelt wurde (Urteil v. 06.05.2021, Az. II R 1/19).
Verschiedene Indizien sprechen für „einheitliches Vertragswerk“
Grundstück und Bebauung aus einer Hand – das ist steuerlich problematisch. Man spricht hier von einem „einheitlichen Vertragswerk“. Liegt ein solches vor, zählt nicht nur der Kaufpreis für das Grundstück zur Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer, sondern auch die Kosten für die Errichtung des Gebäudes.
Im vorliegenden Fall waren allerdings die Verkäufer von Grundstück und Gebäude nicht identisch. Trotzdem hatte das Finanzamt zurecht Gewerbesteuer auch für das Gebäude verlangt, entschied das Finanzgericht. Denn schon vor Abschluss des Kaufvertrags sei dem Käufer ein bis annähernd zur Baureife gediehener Plan präsentiert worden, nach dem sich die spätere Bebauung im Wesentlichen richtete. Dem Käufer waren Grundstück und Gebäude zusammen quasi zum Fixpreis angeboten worden. Das genüge für die Qualifikation als „einheitliches Vertragswerk“.
Freiheit bei der Bauträgerwahl ist nicht relevant
Es habe dem Käufer freigestanden, einen anderen Bauträger oder eine andere Bebauung zu wählen, argumentierte hingegen die Klägerseite. Das sei nicht maßgeblich, hielt allerdings das Finanzgericht dagegen. Seien Sie als Käufer daher vorsichtig: Selbst mit einer solchen Vertragsgestaltung können Sie der Grunderwerbsteuer fürs Gebäude nicht entgehen.
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