Für Geruchsverschluss für einen Siphon gilt nicht Kleinreparaturklausel
Für einen Geruchsverschluss für einen Siphon gilt nicht die Kleinreparaturklausel eines Mietvertrags. Denn ein solcher Geruchsverschluss ist keiner dauerhaften Einwirkung eines Mieters ausgesetzt. Insbesondere kann ein Mieter den Verschleiß nicht beeinflussen. Dies stellte das Amtsgericht Frankfurt am Main im August 2021 klar.
Ein Vermieter und sein Mieter stritten über die Reparaturkosten für einen Geruchsverschluss eines Siphons. Der Vermieter war der Ansicht, dass der Mieter die Kosten für die Erneuerung des verschlissenen Geruchsverschlusses gemäß der Kleinreparaturklausel im Mietvertrag zu tragen hatte.
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Nach Ansicht des AG Frankfurt a. M. hatte der Vermieter keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Austausch des Geruchsverschlusses. Ein solcher Anspruch war auf Grundlage der Kleinreparaturklausel des Mietvertrags nicht gerechtfertigt. Denn grundsätzlich trifft die Instandhaltungspflicht den Vermieter und nicht den Mieter. Für Kleinreparaturen kann die Instandhaltungspflicht mittels einer Kleinreparaturklausel im Mietvertrag auf Mieter verlagert werden. Durch eine solche Klausel wird ein Mieter auch nicht unangemessen benachteiligt, wenn der Mieter die betroffenen Teile auch oft nutzt (BGH, Urteil v. 07.06.89, Az. VIII ZR 91/88). Kleinreparaturen umfassen laut § 28 der zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) nur kleine Schäden an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlussvorrichtungen von Fensterläden. Ein Geruchsverschluss an einem Siphon wird allerdings nicht häufig von einem Mieter genutzt. Hierzu hatte der Vermieter auch nichts Weiteres vorgetragen. Ein Mieter kann zudem den Verschleiß eines solchen Verschlusses nicht beeinflussen (AG Frankfurt a. M., Urteil v. 13.08.21, Az. 33 C 1333/21).
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