Schadensersatzansprüche gegen Mieter nach Kündigung
Ein Mieter hat dem Vermieter nach einer rechtmäßigen außerordentlichen Kündigung den entstandenen Schaden, beispielsweise Mietausfall und Nebenkosten, zu ersetzen. Dies gilt, wenn dem Vermieter eine Weitervermietung möglich war, stellte das Oberlandesgericht Brandenburg im August 2021 klar.
Ein Vermieter von Gewerberäumen hatte seinem Mieter wegen Mietrückstand das Mietverhältnis fristlos gekündigt. Ursprünglich war eine feste Mietzeit bis zum 30.06.2023 vereinbart worden. Da der Mieter nicht sofort räumte, verklagte ihn der Vermieter auf Schadensersatz in Form von rückständiger Miete, Mietausfall und Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen.
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Mit Erfolg! Das OLG Brandenburg entschied zu Gunsten des Vermieters, dass der Mieter ausstehende Miete und für die Zeit nach der Kündigung Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Miete schuldete. Soweit der Vermieter die Räume für eine höhere Miete vermieten konnte, schuldete der Mieter den Mietausfall. Der Vermieter hatte schlüssig vorgetragen, dass er insbesondere nach dem ursprünglich vereinbarten Übergabetermin einen Makler mit der Vermietung beauftragt hatte. Trotz mehrerer Besichtigungstermine war es aber nicht zu einer Vermietung gekommen. Denn ein Vermieter der Mietausfall geltend macht, muss, sich um eine alsbaldige anderweitige Vermietung gekündigter Mieträume bemühen. Dabei trifft die Darlegungs- und Beweislast für Versäumnisse des Vermieters den Mieter, wenn der Vermieter seine Bemühungen um einen Nachmieter in ausreichender Weise dargelegt hat. Zudem war vom Mieter für nicht geleistete Schönheitsreparaturen Schadensersatz zu leisten. Lediglich Nebenkostenvorauszahlungen konnte der Vermieter nicht mehr geltend machen, da das Mietverhältnis beendet war (OLG Brandenburg, Urteil v. 17.08.21, Az. 3 U 105/20).
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