Installation einer Klimaanlage – nur ohne Benachteiligung können Sie eine Beschlussfassung verlangen
Wenn Sie angesichts der heißen Sommer der vergangenen Jahre die Installation einer Klimaanlage auf Ihrem Balkon planen, sollten Sie wissen, dass die anderen Eigentümer Ihrer Gemeinschaft dabei ein Wörtchen mitzureden haben. Denn bei der Installation eines solchen Geräts handelt es sich um eine bauliche Veränderung, die in jedem Fall eines gemeinschaftlichen Beschlusses bedarf. Kommt ein solcher Beschluss mehrheitlich nicht zustande, überlegen Sie sich genau, ob Sie dagegen gerichtliche Schritte einleiten. Damit werden Sie nämlich nur dann Erfolg haben, wenn Sie ausschließen können, dass die anderen Eigentümer durch das Klimagerät benachteiliget werden. Verursacht die geplante Klimaanlage Geräusche, wie das Rauschen einer Heizungsanlage oder das Brummen eines Kühlschranks in einem Abstand von 2 m, ist bereits ein Nachteil anzunehmen (AG Hamburg-St. Georg, Urteil v. 24.09.21, Az. 980a C 46/19 WEG).
Beschluss: Eigentümer lehnten Installation der Klimaanlagen ab
Im entschiedenen Fall ging es um einen Wohnungseigentümer, der auf den Balkonen seiner Wohnungen Klimageräte installieren wollte. Er beantragte auf der Eigentümerversammlung, die Installation der Anlagen auf den Balkonen zu beschließen.
Die anderen Eigentümer waren jedoch überwiegen gegen diese Maßnahme und lehnten die Beschlussfassung mehrheitlich ab. Gegen diesen ablehnenden Beschluss erhob der Eigentümer Klage.
Geräuschrisiko für die Nachbarn konnte nicht ausgeschlossen werden
Die Klage blieb ohne Erfolg. Bei dem Beschluss handelt es sich einen sogenannten Negativbeschluss. Um gegen einen solchen Beschuss erfolgreich im Klageweg vorgehen zu können, muss das Ermessen auf “null” reduziert sein. Das bedeutet, dass allein die positive Beschlussfassung ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Eine solche Ermessensreduzierung konnte das Gericht hier aber nicht feststellen.
Bei der Installation der Klimaanlagen handelt es sich um eine bauliche Veränderung. Eine solche kann der Eigentümer nur dann verlangen, wenn mit ihr kein Nachteil verbunden ist, der die Rechte anderer Eigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt. Die Schwelle ist hierbei niedrig anzusetzen. Schon wenn die geplante Klimaanlage Geräusche wie das Rauschen einer Heizungsanlage oder das Brummen eines Kühlschranks in einem Abstand von 2 m verursacht, ist sie nachteilig für die betroffenen Miteigentümer.
Hier stand nach einem Sachverständigengutachten noch nicht einmal fest, dass die von den Klimageräten ausgehenden Geräusche in 1 m Entfernung nicht mehr zu hören wären. Ebenso war unklar, ob keiner der Nachbarn das Gerät hören würde bzw. der Lärm von der Straße lauter sein würde. Damit verblieb für die Eigentümer ein nicht zu vernachlässigendes Geräuschrisiko. Die positive Beschlussfassung war daher nicht die einzige mögliche Entscheidung, der Eigentümer konnte sie nicht beanspruchen.
Fazit: Nach dem Wohnungseigentumsgesetz kann jeder Eigentümer verlangen, dass ihm eine bauliche Veränderung gestattet wird. Das setzt voraus, dass die Rechte der anderen Wohnungseigentümer durch die bauliche Veränderung nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, oder sie sich anderenfalls mit ihr einverstanden erklären (§ 20 Abs. 3 WEG). Können Sie nicht ausschließen, dass Ihre Miteigentümer durch Ihre geplante Maßnahme gestört werden, ist es nicht sinnvoll, gegen einen Negativbeschlusses Klage zu erheben. Machen Sie sich das klar, bevor Sie mit einer Anfechtungsklage gegen einen ablehnenden Beschluss vorgehen.
Neueste Kommentare