Ausstattung eines Mieters bleibt bei Mieterhöhung unberücksichtigt

Eine vom Mieter angeschaffte Ausstattung, im entschiedenen Fall eine Sammelheizung, kann vom Vermieter nicht zur Begründung einer Mieterhöhung angeführt werden. Dies stellte das Amtsgericht Hamburg im Oktober 2021 klar.
Ein Mieter und sein Vermieter stritten über die Rechtmäßigkeit einer Mieterhöhung. Zu der Mietwohnung enthielt der Mietenspiegel keine Angaben sondern nur ein Leerfeld. Der Vermieter begründete sein Mieterhöhungsverlangen mit Verweis auf ein benachbartes Feld. Als Ausstattungsmerkmal führte er eine Sammelheizung auf. Der Mieter hatte allerdings die vorhandene Gasetagenheizung mit Gastherme (Sammelheizung) auf seine Kosten selbst eingebaut. Deshalb verweigerte der Mieter seine Zustimmung zu der Mieterhöhung. Der Vermieter klagte auf Zustimmung zur Mieterhöhung.
Das AG Hamburg entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Mieters. Die vom Mieter auf eigene Kosten angeschaffte Sammelheizung konnte der Vermieter nicht als Ausstattungsmerkmal aufführen. Der Vermieter hätte die Sammelheizung hierzu selbst installieren müssen und fortlaufend die Instandhaltungen für die Sammelheizung tragen müssen. Der Einbau der Sammelheizung war vom Vermieter aber nicht veranlasst worden, deshalb waren die Voraussetzungen des § 558a Abs. 2 BGB für eine Mieterhöhung nicht erfüllt. Da der Vermieter zudem auf ein benachbartes nicht anwendbares Rasterfeld des Mietenspiegels verwiesen hatte, lag eine bewusste Falschangabe vor, die vom Mieter nicht überprüfbar war. Somit lag für die Mieterhöhung die erforderliche Begründung nicht vor. Deshalb war das Mieterhöhungsverlangen unwirksam (AG Hamburg, Urteil v. 29.10.21, Az. 49 C 119/21).
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