Einem Drogen lagernden Mieter kann fristlos gekündigt werden
Wenn ein Mieter seine Mietwohnung als Lager für die Drogen nutzt, ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt. Die Wohnung muss nicht als Umschlagplatz für Drogen genutzt worden sein, d. h. weder Käufer noch Lieferanten müssen Zugang zu der Wohnung gehabt haben. Dies stellte das Amtsgericht Hamburg im März 2021 klar.
Ein Vermieter und sein Mieter stritten sich über die Rechtmäßigkeit einer fristlosen Kündigung des Vermieters. Im Februar 2020 durchsuchte die Polizei die Wohnung des Mieters. In dem Durchsuchungsprotokoll sind in 22 Positionen u.a. Drogen wie Ecstasy, Haschisch Marihuana, Heroin, Kokain in unterschiedlichen Mengen verzeichnet. Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis wegen Rauschgifthandel in der Mietwohnung fristlos und hilfsweise fristgemäß.
Voraussetzung für die fristlose Kündigung war das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Das AG Hamburg war überzeugt davon, dass die Mietwohnung zum Zweck des Drogenhandels genutzt wurde. Hiervon war wegen der Menge der vorgefundenen Drogen auszugehen. Das Vorhandensein der Drogen konnte mit der Drogenabhängigkeit des Mieters nicht erklärt werden. Der Besitz derartiger Mengen ist bei Eigenbedarf völlig unüblich. Die Vielzahl verschiedener Drogen ließ nur den Schluss zu, dass der Mieter mit Drogen gehandelt hat. Der Mieter hat die Wohnung also als Lager für Drogen genutzt. Es war jedoch gleichgültig, ob in der Wohnung Drogenkäufer oder Lieferanten empfangen wurden. Eine Abmahnung durch den Vermieter war wegen des strafbaren Verhaltens des Mieters gemäß § 543 Abs. 3 Ziff. 2 BGB entbehrlich (AG Hamburg, Urteil v. 23.03.21, Az. 43b C 168/20).
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