Verwalterwechsel – für die Jahresabrechnung ist nicht mehr der ehemalige Verwalter zuständig
Bestimmt wissen Sie, dass nach dem Wohnungseigentumsgesetz Ihre Eigentümergemeinschaft für die Verwaltung Ihres Gemeinschaftseigentums verantwortlich ist. Demzufolge ist Ihr Verwalter jetzt nur noch als Organ Ihrer Gemeinschaft tätig. Das hat Auswirkungen für die Erstellung der Jahresabrechnung, wenn Sie Ihren Verwalter gewechselt haben. Während nach der alten Rechtslage, der ehemalige Verwalter für das Erstellen der Jahresabrechnung zuständig blieb, ist das heute nicht mehr der Fall. Nach der heutigen Rechtslage ist Ihre Eigentümergemeinschaft für das Erstellen der Jahresabrechnung zuständig und handelt dabei durch den neu bestellten Verwalter (AG Kassel, Urteil v. 11.11.21, Az. 800 C 1850/21).
Ehemalige Verwalterin wollte die Jahresabrechnung nicht erstellen
Im entschiedenen Fall ging es um die Erstellung der Jahresabrechnung für den Abrechnungszeitraum 2020. Die Verwalterin der Eigentümergemeinschaft war auf der Eigentümerversammlung im April 2021 abberufen worden. Die Jahresabrechnung für das Abrechnungsjahr 2020 hatte sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht erstellt.
Die Eigentümergemeinschaft verlangte nun von der ehemaligen Verwalterin die Erstellung der Abrechnung für das Jahr 2020. Sie ist der Ansicht, die ehemalige Verwalterin sei zur Erstellung der Abrechnung 2020 verpflichtet, weil sie das gesamte Kalenderjahr 2020 über und noch bis zum 24.04.2021 als Verwalterin bestellt war. Da sich die ehemalige Verwalterin weigerte, erhob die Gemeinschaft Klage.
Jahresabrechnung – zuständig ist die Gemeinschaft
Die Klage bleibt ohne Erfolg. Die Eigentümergemeinschaft hatte gegen die ehemalige Verwalterin keinen Anspruch auf Erstellung der Jahresabrechnung für 2020. Nachdem die ehemalige Verwalterin abberufen worden war, ist sie zur Erstellung der Abrechnung weder berechtigt noch verpflichtet.
Seit der zum 01.12.2020 in Kraft getretenen Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes ist die Erstellung der Jahresabrechnung Aufgabe der Eigentümergemeinschaft selbst, wobei deren Erfüllung durch das Organ des Verwalters (§§ 9a, 9b WEG) zu bewirken ist. Daher hat der in dem Zeitpunkt vorhandene Verwalter und nicht der ehemalige Verwalter die Abrechnung zu erstellen (§ 28 Abs. 2 WEG). Das Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass die anderslautende Rechtsprechung des BGH insoweit nicht mehr anwendbar ist.
Fazit: Nach dem BGH war bislang der ehemalige Verwalter für die Erstellung der Jahresabrechnung zuständig (Urteil v. 16.02.18, Az. V ZR 89/17). Das führte für viele Eigentümergemeinschaften zu Schwierigkeiten, denn naturgemäß ist die Bereitschaft des ehemaligen Verwalters, sich diese Arbeit zu machen nicht sehr groß. Das hat sich jetzt geändert. Ihre Gemeinschaft ist für die Erstellung der Abrechnung zuständig und Ihre Gemeinschafft bestimmt, wem sie diese Aufgabe überträgt – in der Regel wird das ihr neuer Verwalter sein.
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