Berliner Mietspiegel 2021 ist rechtswidrig

Das Amtsgericht Spandau hat im Januar 2022 per Urteil entschieden, dass der Berliner Mietspiegel nicht den Anforderungen der §§ 558c, 558d BGB entspricht und rechtswidrig ist. Er kann deshalb nicht als Grundlage einer Mieterhöhung dienen.
Ein Vermieter und sein Mieter stritten sich über die Rechtmäßigkeit einer Mieterhöhung. Der Mieter war der Ansicht, dass das Mieterhöhungsverlangen nicht ordnungsgemäß begründet worden war und seine Zustimmung zu einer Mieterhöhung um 35,70 € verweigert. Der Mieter bewohnte eine 38,87 m² große Wohnung in einem 1973 erbauten Mehrfamilienhaus. Seit September 2018 war die Miete nicht mehr über zuletzt 238,03 € erhöht worden. Nun wollte der Vermieter die Miete zum 1. September 2021 auf 273,73 € erhöhen und hatte den Mieter zur Zustimmung aufgefordert. Da der Mieter die Zustimmung verweigerte, reichte der Vermieter Klage ein.
Die Klage vor Gericht – Ohne Erfolg!
Das AG Spandau kam zu dem Ergebnis, dass die Anforderungen des §§ 558 BGB an das Mieterhöhungsverlangen nicht erfüllt waren. § 558 a Abs. 1 BGB setzt Textform und eine ordnungsgemäße Begründung des Vermieters voraus. § 558 a Abs. 2 Nr. 1 BGB erlaubt die Bezugnahme auf einen Mietspiegel gemäß §§ 558c, 558d BGB. Der Vermieter hatte auch auf den aktuellen qualifizierten Mietspiegel Berlins des Jahres 2021 gemäß § 558 d BGB verwiesen.
Das AG Spandau stellte jedoch fest, dass es sich tatsächlich um keinen qualifizierten Mietspiegel gemäß § 558 d BGB handelte. Denn ein qualifizierter Mietspiegel ist nach vier Jahren neu zu erstellen, was jedoch in Berlin nicht der Fall war. Der Berliner Mietspiegel in der Fassung von 2019, eine Fortschreibung der Fassung von 2017, war 2021 wieder nur fortgeschrieben worden. Auch ein einfacher Mietspiegel gemäß § 558 c BGB, also eine Übersicht, welche die ortsübliche Vergleichsmiete beinhaltet, lag nicht vor. Die ortsübliche Vergleichsmiete ergibt sich gemäß § 558 Abs. 2 Satz 1 BGB aus den üblichen Entgelten, welche in der betroffenen Gemeinde für Wohnungen ähnlicher Art, Größe, Lage, Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten sechs Jahren vereinbart wurden. Der Berliner Mietspiegel 2021 gibt jedoch nur die letzten vier Jahre wieder, da es sich lediglich um eine Fortschreibung der vorherigen Mietspiegel von 2017 bzw. 2019 handelt (AG Spandau, Urteil v. 10.01.22, Az. 6 C 395/21).
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