Betreutes Wohnen: Einnahmen sind umsatzsteuerfrei
Zusatzleistungen erbringen, etwa eine Bewirtung oder einen Wäsche- und Handtuchservice, müssen Sie die Umsatzsteuer von derzeit 19% auf Ihre Leistungen aufschlagen. Aber gilt das auch für betreutes Wohnen? Dazu hat sich das Finanzgericht Münster geäußert (Urteil v. 25.01.2022, Az. 15 K 3554/18).
Pflegeheim-Betreiber erbringt mehr Leistungen als reine Vermietung
Es ging um eine GmbH, die eine Seniorenresidenz betrieb. Bestandteil dieser Residenz war ein Pflegeheim und sieben Wohnungen. Diese vermietete die GmbH im Rahmen eines Konzepts zum betreuten Wohnen an ältere Menschen. Die Mieter konnten zahlreiche Zusatz-Services in Anspruch nehmen. So etwa die Kurzzeitpflege, das Einkaufen, Kochen und Putzen der Wohnung sowie ein Hausnotruf-System. Die betreffenden Leistungen erbrachte das Personal des Pflegeheims.
Finanzamt verlangt Umsatzsteuer
Es handle sich hier nicht mehr um eine umsatzsteuerfreie Vermietung, entschied das Finanzamt. Die GmbH als Immobilieneigentümerin klagte aber gegen diese Entscheidung. Sie brachte aber vor: Zwar stimme es, dass zur reinen Vermietung eine Reihe von Zusatzleistungen angeboten würden. Doch geschehe dies ausschließlich gegenüber hilfsbedürftigen Personen, und für diese sehe der Gesetzgeber eine Ausnahme vor (§ 4 Nr. 16 UstG). Diese greife, wenn die entsprechenden Leistungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder von bestimmten Einrichtungen erbracht würden.
Gericht gibt Klage der GmbH statt
Das Gericht folgte dieser Argumentation. Die Voraussetzung für eine Steuerfreiheit sei tatsächlich erfüllt, so das Gericht. Das zeige schon die Art der Leistungen, die allesamt eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden seien. Jetzt wissen Sie: Wenn Sie eine Immobilie für betreutes Wohnen anbieten, sind Zusatzleistungen aus umsatzsteuerlicher Sicht kein Problem.
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