Reparatur des Aufzugs – das können Sie notfalls gegen die Mehrheit durchsetzen!
Wenn der Aufzug Ihrer Wohnanlage nicht funktioniert, möchten Sie als -Eigentümer einer in einem höheren Stockwerk gelegenen Wohnung, dass der Aufzug repariert wird. Andere Eigentümer sind daran vielleicht aus Kostengründen gar nicht interessiert. Kann Ihre Eigentümergemeinschaft dann mehrheitlich einen Beschluss fassen, den Aufzug nicht zu reparieren? Nein, hat das Amtsgericht Saarbrücken entschieden. Die Reparatur des Aufzugs können Sie als einzelner Eigentümer von Ihrer Gemeinschaft verlangen (Urteil v. 28.10.21, Az. 36 C 117/21).
Gemeinschaft beschloss: Keine Instandsetzung des Aufzugs
Im entschiedenen Fall ging es um den Aufzug einer Wohnungseigentumsanlage, der in den 90er Jahren stillgelegt und seitdem nicht mehr betrieben worden war. Zwar war in einem Gerichtsverfahren festgestellt worden, dass die Wohnungseigentümer verpflichtet sind, den im Haus befindlichen Aufzug wieder in Gang zu setzen oder für die Installation eines funktionsfähigen Aufzugs zu sorgen. Dennoch geschah nichts, weder wurde der bestehende Aufzug repariert, noch ein neuer Aufzug eingebaut.
Der Eigentümer der Dachgeschosswohnung beantrage schließlich in der Eigentümerversammlung 2020 eine Fachfirma mit der Instandsetzung des Aufzugs zu beauftragen. Der Beschlussantrag wurde jedoch mehrheitlich abgelehnt wurde. Daher erhob der Eigentümer der Dachgeschosswohnung Klage gegen die Gemeinschaft.
Stilllegung des Aufzugs widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung
Die Klage hatte Erfolg. Dem Eigentümer der Dachgeschosswohnung stand gegenüber der Eigentümergemeinschaft ein Anspruch auf die erforderlichen und gebotenen Maßnahmen zur Herstellung der gemeinschaftlichen Aufzugsanlage zu (§ 18 Abs. 2 WEG). Bei der Wiederherstellung der Aufzugsanlage handelt es sich um die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Die Maßnahme entspricht daher ordnungsgemäßer Verwaltung.
Dagegen ist die Stilllegung einer im Gemeinschaftseigentum stehenden Anlage keine ordnungsgemäße Maßnahme, denn sie stellt den Entzug eines wesentlichen Bauteils des Gemeinschaftseigentums dar und ist damit auf die Veränderung seiner sachlichen Substanz gerichtet.
Fazit: Als einzelner Wohnungseigentümer können Sie von Ihrer Gemeinschaft die ordnungsgemäße Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen. Dazu gehört, dass ein gemeinschaftlicher Aufzug Instand gehalten und wenn er nicht mehr funktionstüchtig ist, wieder repariert wird. Jetzt wissen Sie, eine solche Maßnahme können Sie auch als einzelner Eigentümer gegen den Willen Ihrer Gemeinschaft durchsetzen. Ein Beschluss über die faktische Stilllegung eines Aufzugs ist nämlich mit dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung nicht zu vereinbaren.
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