Verweigerte Wohnungsbesichtigung rechtfertigt Kündigung
Die Weigerung eines Mieters, dem Vermieter zur Besichtigung der Mietwohnung Eintritt zu gewähren, berechtigt den betroffenen Vermieter zur außerordentlichen Kündigung Das Amtsgericht München verurteilte im August 2021 einen Mieter die Mietwohnung zu räumen, weil er dem Vermieter den Zutritt zur Mietwohnung verweigert hatte.
Der ursprüngliche Vermieter beabsichtigte als Eigentümer der Mietwohnung diese zu verkaufen. Als sich dann Interessenten meldeten, verweigerte der Mieter die Wohnung zur Besichtigung zur Verfügung zu stellen. Es fand sich dennoch ein Käufer. Zwar hatte der Käufer eine feste Kaufabsicht; dennoch hätte er gerne einen Blick auf die Wohnung geworfen. Insgesamt wurden auch nach Abschluss des Kaufvertrages acht Besichtigungstermine vereinbart. Aber zu keinem der Besichtigungstermine stand der Mieter zur Verfügung. Ein Zugang zur Wohnung war nicht möglich. Da der alte und neue Eigentümer und Vermieter den Mieter bereits wegen seinem Verhalten abgemahnt hatten, kündigte der neue Vermieter nun den Mietvertrag außerordentlich.
Der Mieter führte verschiedene Gründe an, warum die Besichtigungstermine nicht eingehalten werden konnten. So habe er sich beispielsweise auf eine Prüfung vorbereiten müssen. Die übrigen Termine seien wegen Corona und den Infektionsschutzbestimmungen nicht möglich gewesen. Der Vermieter war der Ansicht, dass ihm dennoch ein Besichtigungsrecht zustand, um den Zustand der Wohnung prüfen zu können. Die beharrliche Weigerung des Mieters sei ein Grund für eine gerechtfertigte außerordentliche Kündigung.
Das AG München entschied zu Gunsten des Vermieters. Der Mieter war gemäß §§ 546 Abs. 1, Abs. 2 985 BGB zur Räumung der Mietwohnung verpflichtet. Denn gemäß § 543 Abs. 1 BGB kann ein Vermieter ein Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Vermieter unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Mieter bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann. Die Verweigerung eines Zutritts zur Besichtigung der Wohnung stellte einen solchen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses gem. § 543 Abs. 1, 3 Satz 1 BGB dar.
Der neue Vermieter hatte berechtigte besondere Gründe zur Besichtigung der Wohnung, da er diese weder vor noch nach Abschluss des Kaufvertrages betreten hatte. Da der neue Eigentümer und Vermieter weder vor noch nach dem Kauf der Wohnung wegen der Verweigerung der Besichtigung durch den Mieter eine Gelegenheit hatten die Wohnung zu besichtigen, stand ihm weiterhin ein Besichtigungsrecht zu. Die Gründe des Mieters, warum eine Besichtigung nicht möglich war, ließ das Gericht nicht gelten. Es war dem Mieter zumutbar gewesen, für eine Besichtigung der Wohnung zu sorgen. Der Mieter legte zudem weder eine ärztliche Bescheinigung oder eine behördliche Quarantäne-Anordnung vor, welche seine notwendige Isolation bewiesen hätten (AG München, Urteil v. 26.08.21, Az. 474 C 4123/21).
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