Kaution sichert Vermieter nicht gegen Schäden an Gemeinschaftseigentum ab
Eine von einem Mieter entrichtete Mietkaution sichert keine Schäden am Gemeinschaftseigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft ab. Ein Vermieter, der als Wohnungseigentümer Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist, kann somit gegenüber dem Anspruch eines Mieters auf Rückzahlung der Kaution nicht mit Schäden am Gemeinschaftseigentum aufrechnen. Dies entschied das Amtsgericht München per Urteil im März 2021.
Nach Beendigung eines Mietverhältnisses über eine Eigentumswohnung, hatte der Mieter den Vermieter zur Rückerstattung der von ihm geleisteten Mietkaution aufgefordert. Der Vermieter hatte jedoch Beschädigungen im Treppenhaus der Wohnungseigentümergemeinschaft beseitigen lassen, die angeblich beim Auszug des Mieters entstanden waren. Deshalb rechnete der Vermieter gegenüber dem Rückerstattungsanspruch des Mieters mit den Kosten für die Beseitigung der Schäden am Gemeinschaftseigentum auf. Der frühere Mieter klagte auf Rückzahlung der Kaution.
Mit Erfolg! Das AG München entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Mieters und verurteilte den Vermieter zur Rückzahlung der Kaution. Der Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution wurde fällig, nachdem das Mietverhältnis beendet war (BGH, Urteil v. 20.07.16, Az. VIII ZR 263/14). Der Vermieter musste danach innerhalb angemessener Frist erklären, ob er Gegenansprüche erhebt. Allerdings konnte der Vermieter nicht mit Ansprüchen wegen Beschädigungen des Treppenhauses durch den Mieter oder durch das von ihm beauftragte Umzugsunternehmen aufrechnen. Entsprechende Ansprüche konnte nur die Wohnungseigentümergemeinschaft
Neueste Kommentare