WEG-Verwaltungsbeirat: Wann die Mitglieder-Wahl anfechtbar ist

Bei großen WEGs (Wohnungseigentümergemeinschaften) gibt es üblicherweise einen Verwaltungsbeirat. Er kontrolliert den Verwalter und unterstützt ihn auch. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig und werden von der Eigentümerversammlung gewählt. Allerdings kann eine solche Wahl auch angefochten werden, wenn sich die gewählten Mitglieder nicht eignen. Wann das der Fall ist, geht aus einem Urteil des Landgerichts Frankfurt hervor (09.08.21, Az. 2-13 S 20/21).
Anfechtungsklage bezog sich auf 2 Personen
Mit gleich 2 Personen, die eine Eigentümerversammlung per Mehrheitsbeschluss in den Verwaltungsbeirat gewählt hatte, war ein WEG-Mitglied nicht einverstanden. Die eine hatte ein Büro bei der Hausverwaltung und wurde auch von ihr bezahlt.
Der anderen fehle es an der nötigen Sachkenntnis, so die Auffassung des Wohnungseigentümers, der gegen ihre Wahl gestimmt hatte. Also erhob er Anfechtungsklage gegen den entsprechenden WEG-Beschluss. Bei einer der beiden gewählten Personen bekam er Recht – bei der anderen nicht.
Sachkenntnis irrelevant, mögliche Interessenkonflikte schon
Das Gericht stellte klar: Der Beschluss sei nicht rechtmäßig mit Blick auf die Person, die gegen Geld für die Hausverwaltung arbeitete. Hier sei offenkundig, dass es bei der Tätigkeit als Verwaltungsbeirat zu einem Interessenkonflikt kommen könne.
Anders fiel das Urteil hingegen beim Vorwurf fehlender Sachkunde aus. Es gebe keine gesetzliche Vorgabe, was und wieviel ein Mitglied des Verwaltungsbeirats wissen müsse. Die Eignung einer Person für diese Tätigkeit liege allein im Ermessen der Wohnungseigentümer. Bei der betreffenden Person hatte die Anfechtung der Wahl also keinen Erfolg.
Sie sehen:Nur gerade irgendjemanden darf die WEG auch mit einer soliden Mehrheit nicht zum Verwaltungsbeirat wählen. Doch sind die Hürden nicht hoch – und sie dienen letztlich dem Interesse der WEG.
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