Achten Sie unbedingt auf diesen Rendite-Killer!
Es war wohl kaum je zuvor sich wichtig wie jetzt, dass Sie alles tun, um Ihre Rendite zu maximieren: Die Inflation ist hoch, die Immobilienpreise ebenso und nun steigen auch noch die Zinsen. Deshalb sollte jeder unnötige Ausgabenposten vermieden werden. Heute zeigen wir Ihnen einen teuren Fehler, den Sie ganz einfach verhindern können: Zahlen Sie als Vermieter nicht für die Einbauten des Vormieters!
Spannend wird das immer beim Mieterwechsel. Und zwar dann, wenn der ausziehende Mieter Gegenstände hinterlässt. Der Klassiker ist hier die Einbauküche, die in der neuen Wohnung keinen Platz mehr findet. Was gibt es dabei zu beachten?
Vorsicht, wenn der ausziehende Mieter Gegenstände hinterlässt
Ganz wichtig: Gegenstände, die der ausziehende Mieter hinterlässt, drohen ohne spezielle Vereinbarung zur mitvermieteten Wohnungsausstattung zu werden! Und das bedeutet für Sie natürlich auch, dass Sie für deren Instandhaltung geradestehen müssen. So etwas kann schnell teuer werden und auch sehr schnell gehen, wie ein Fall aus Nürnberg zeigt.
Hier hatte der Mieter auf dem Balkon eine Markise zurückgelassen. Bei der Wohnungsbesichtigung des neuen Mieters war diese noch vorhanden, aber vor dessen Einzug ließ der Vermieter die Fassade des Mietshauses renovieren. Da die Markise dabei im Weg war, ließ er sie kurzerhand entfernen. Doch als der neue Mieter dann einzog, wollte er das so nicht hinnehmen. Er habe die Wohnung schließlich mit Markise gesehen und angemietet. Deshalb müsse der Vermieter die Markise wieder über seinem Balkon anbringen. Der Streit ging vor Gericht.
Das Amtsgericht Nürnberg gab dem Mieter tatsächlich Recht – der Vermieter musste auf eigene Kosten wieder eine Markise anbringen lassen (Urteil v. 25.08.2017, Az. 29 C 4898/15).
Vorsicht auch bei Einbaumöbeln
Sie sollten also, wie gesagt, auch bei Einbaumöbeln und insbesondere Küchen gut aufpassen. Denn hier kann es besonders teuer werden, etwa wenn E-Geräte kaputt gehen oder gar schon sind (ein möglicher Grund, weshalb die Küche vielleicht in der Wohnung verblieb!). Wenn Sie als Vermieter zulassen, dass bestimmte Einbauten oder Ausstattungsgegenstände in der Wohnung verbleiben, dann sind Sie auch für deren Vorhandensein und Instandhaltung verantwortlich.
So schützen Sie sich
Es ist ja grundsätzlich nicht schlecht, wenn Sie Ihre Wohnung nun mit Küche (oder Markise etc.) vermieten können. Doch die Instandhaltungskosten sollten Sie sich vom Leib halten. Dafür genügt eine Klausel im Mietvertrag mit einem Ausschluss der übernommenen Gegenstände. Beispielformulierung: „Die in der Wohnung vom Vormieter zurückgelassene Küchenzeile/Markise ist nicht Gegenstand des Mietvertrags. Die Verantwortung für deren Nutzung und Instandhaltung obliegt dem Mieter.“
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