Halten in der Feuerwehrzufahrt – das kann Ihre Gemeinschaft nicht erlauben!
Brandschutz spielt in Ihrer Wohnanlage eine große Rolle: In Kellern, Treppenhäusern, Wohnungen und Dachböden sind Brandschutzvorschriften in zu beachten, um die Gefahr eines Brandes nach Möglichkeit von vornherein zu verhindern. Außerhalb des Hauses müssen insbesondere Zufahrten für die Feuerwehr gesichert sein, damit ein doch ausbrechendes Feuer bekämpft werden kann. Doch was ist, wenn ein gemeinschaftlicher Beschluss gegen solche Brandschutzvorschriften verstößt? Können Sie als einzelner Eigentümer dagegen vorgehen, wenn beschlossen wird, das Versperren einer Feuerwehrzufahrt zu dulden? Nein, hat der BGH entschieden, auch hier sind Ihnen als einzelnem Eigentümer die Hände gebunden. Allerdings ist ein Beschluss, nach dem das Halten in der Feuerwehrzufahrt zu dulden ist, nichtig. (Urteil v. 28.01.22, Az. V ZR 106/21)
Beschluss erlaubte Halten in der Feuerwehrzufahrt
Im entschiedenen Fall fühlte sich die Eigentümerin einer Hinterhauswohnung durch die Anlieferung von Waren für einen Supermarkt gestört. Der Supermarkt befand sich im Vorderhaus der Wohnanlage. Die Lieferanten parkten bei der Anlieferung von Ware vor der Feuerwehrzufahrt zum Hinterhaus.
Bereits im Jahr 2008 hatte die Eigentümergemeinschaft zur Vermeidung gerichtlicher Schritte einstimmig beschlossen, dass einem Fahrzeug pro Tag das Halten in der Zufahrt erlaubte. Mit dieser Praxis war die gehbehinderte Bewohnerin der Hinterhauswohnung nicht einverstanden. Sie verlangte, das Parken vor der Feuerwehrzufahrt ganz zu unterlassen, da sie ihre Wohnung ohne Benutzung der Zufahrt nur noch über Treppenstufen erreichen könne. Darin sah die Eigentümerin eine Verletzung ihres Sondereigentums, so dass sie die erforderliche Klagebefugnis habe. Die Angelegenheit ging bis zum BGH.
BGH: Eigentümer können nicht auf Brandschutz verzichten
Der BGH sah die von der Eigentümerin vorgetragene Beeinträchtigung ihres Sondereigentums nicht als gegeben an. Auch wenn die Eigentümerin durch das Zustellen der Feuerwehrzufahrt einen beschwerlicheren Weg gehen musste, so fiel das nicht sonderlich ins Gewicht, da auch die Wohnung selbst nur über Treppen im Haus zu erreichen und somit nicht barrierefrei ist. Da es sich um ein reine Störung des gemeinschaftlichen Eigentums handelte, konnte diese eigentlich nur von der Eigentümergemeinschaft abgewehrt werden(§ 9a Abs. 2 WEG). Das gilt auch dann, wenn ein Beschluss aus brandschutzrechtlichen Gründen unzulässig ist.
Dennoch stand der Eigentümerin der geltend gemachte Anspruch zu. Sie hatte die Klage nämlich vor der Reformierung des Wohnungseigentumsgesetzes eingereicht. Damals konnten einzelne Eigentümer Ansprüche wegen einer Störung des Gemeinschaftseigentums solange geltend machen, wie die Eigentümergemeinschaft die Angelegenheit nicht wirksam an sich gezogen hatte, was hier nicht geschehen war.
Da der Beschluss das Abstellen von Fahrzeugen in der Feuerwehrzufahrt erlaubte, verstieß er gegen § 5 der Hessischen Bauordnung, wonach eine Feuerwehrzufahrt ständig freizuhalten ist und Fahrzeuge dort nicht abgestellt werden dürfen. Diese Vorschrift dient der Gefahrenabwehr sowie dem Brandschutz und damit nicht nur dem Schutz der Wohnungseigentümer, sondern auch dem Schutz Dritter. Daher konnten die Wohnungseigentümer nicht rechtswirksam auf die Einhaltung der Vorschrift verzichten. Der gefasste Beschluss war nichtig.
Fazit: Sie sehen, der BGH räumt der Einhaltung der Brandschutzvorschriften in Ihrer Eigentümergemeinschaft eine hohe Bedeutung ein. Verstößt ein gefasster Beschluss gegen wesentliche brandschutzrechtliche Vorschriften Ihrer Landesbauordnung, ist der Beschluss sogar nichtig. Allerdings können Sie als einzelner Eigentümer heutzutage nicht gegen einen solchen Beschluss vorgehen. Vielmehr obliegt das Ihrer Eigentümergemeinschaft im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung.
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