Stellplatz-/Wohnraum-Mietvertrag: wenn keine Einheit besteht, isolierte Kündigung möglich

Wenn getrennte Mietverträge über Wohnraum und einen Stellplatz abgeschlossen wurden, sind diese als rechtlich selbstständig und unabhängig kündbar anzusehen. Dies stellte der Bundesgerichtshof (BGH) im Dezember 2021 klar.
Ein Vermieter und sein Mieter stritten über die Wirksamkeit einer Kündigung bezüglich eines Pkw-Stellplatzes. Der Mieter hatte eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus angemietet. Während des Mietverhältnisses schlossen der Mieter und der Vermieter einen weiteren Mietvertrag über einen Stellplatz für eine monatliche Miete von 23,- €. Im Vertrag war vereinbart, dass das Mietverhältnis über den Stellplatz für jeden Vertragspartner bis zum dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats kündbar sein sollte. Im Februar 2019 schließlich kündigte der Vermieter den Mietvertrag über den Stellplatz. Der Mieter akzeptierte die Kündigung nicht und reichte Klage ein, um die Unwirksamkeit der Kündigung feststellen zu lassen.
Der BGH stellte in letzter Instanz klar, dass maßgeblich die Frage ist, ob Stellplatz- und Wohnraummietvertrag eine Einheit bilden. Bei separaten Verträgen spricht, so der BGH, eine tatsächliche Vermutung für eine Selbstständigkeit der Verträge. Dann sind ein Wohnungsmietvertrag und ein Mietvertrag über einen Stellplatz auch einzeln kündbar. Das gilt auch, wenn Wohnung und Stellplatz sich auf dem selben Grundstück befinden. Im entschiedenen Rechtsstreit nahm der Stellplatzmietvertrag an keiner Stelle auf den Wohnraummietvertrag Bezug. Die Vertragsbedingungen und auch die Kündigungsfristen beider Verträge waren zudem unterschiedlich. Der Mietvertrag über den Stellplatz konnte deshalb vom Vermieter unabhängig vom Wohnungsmietvertrag gekündigt werden (BGH, Beschluss v. 14.12.21, Az. VIII ZR 95/20).
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