Anmietkosten für Rauchwarnmelder können nicht auf Mieter umgelegt werden
Die Anmietkosten für Rauchwarnmelder können nicht auf Mieter umgelegt werden. Denn hierbei handelt es sich um verdeckte Anschaffungskosten, stellte das Amtsgericht Gelsenkirchen im November 2021 klar.
Ein Vermieter und sein Mieter stritten sich über die Rechtmäßigkeit einer Betriebskostenabrechnung. Gemäß der Betriebskostenabrechnung 2019 sollte der Mieter 11,16 € anteilig Kosten für die Anmietung der Rauchwarnmelder zahlen. Da der Mieter sich weigerte, reichte der Vermieter Klage ein.
Ohne Erfolg! Das AG Gelsenkirchen entschied zu Gunsten des Mieters. Zwar könnten laufende Anmietkosten von Rauchwarnmeldern sonstige Betriebskosten darstellen. Solche Kosten müssten jedoch, so das Gericht, von Anschaffungskosten abgegrenzt werden. Da die Kosten einer Anmietung jedoch faktisch an die Stelle der Anschaffungskosten treten, könnten sie nicht auf Mieter umgelegt werden. Die Anschaffungskosten als einmalig zu leistende Kosten seien, so das Gericht, keine laufend zu entrichtenden Betriebskosten. Anmietkosten stellen somit verkappte Anschaffungskosten dar, und können deshalb nicht auf Mieter umgelegt werden (AG Gelsenkirchen, Urteil v. 23.
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