Kein Wasser am Wochenende – Mieter darf in angemessenes Hotelzimmer ziehen
Wenn an einem Wochenende für mehrere Stunden die Wasserversorgung ausfällt, darf ein Mieter in der Regel annehmen, dass frühestens am Montag wieder Wasser zur Verfügung steht. Ein durch Ausfall der Wasserversorgung am Wochenende betroffener Mieter darf dann in ein Hotel ziehen und Erstattung der Hotelkosten vom Vermieter in angemessener Höhe verlangen. Dies stellte das Amtsgericht Berlin-Mitte im März 2021 klar.
Am 02. November 2019 war für mehrere Stunden die Wasserversorgung einer Mietwohnung unterbrochen. Dem Mieter wurde nicht mitgeteilt, wann mit einer Wiederherstellung der Wasserversorgung zu rechnen sei. Der Mieter befürchte nun, dass eine Wiederherstellung der Wasserversorgung vor Montag nicht erfolgen würde. Deshalb mietete der Mieter ein Zimmer in einem Hotel. Er war der Ansicht, dass ihm ein weiterer Aufenthalt in der Mietwohnung ohne Wasser nicht zumutbar sei. Anschließend entstand Streit zwischen dem Mieter und dem Vermieter, weil der Mieter vom Vermieter eine Erstattung der Hotelkosten verlangte.
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Das AG Berlin-Mitte entschied, dass dem Mieter nur ein Anspruch auf Erstattung von Hotelkosten in angemessener Höhe zustand. Die Kosten für die Unterbringung in dem von dem Mieter ausgewählten Hotel in Höhe von insgesamt 365,40 € waren nach Ansicht des Gerichts zu hoch. Gemäß § 254 BGB traf den Mieter zu Gunsten des Vermieters eine Schadensminderungspflicht. Der Einwand des Mieters, dass er ja auch eine hohe Miete zahle und deshalb auch ein entsprechendes Hotelzimmer wählen dürfe, ließ das Gericht nicht gelten. Dem Mieter war die Auswahl eines günstigen Hotels für 158,00 € bis 252,00 € für einen Wochenendaufenthalt zumutbar, da für diese Kosten einen angemessener Komfort, geboten würde. Das Gericht ging deshalb von angemessenen Durchschnittskosten in Höhe von 200,00 € für das Wochenende aus (AG Berlin-Mitte, Urteil v. 10.03.21, Az. 17 C 237/20).
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