Informationserlangung: Einsicht in die Verwaltungsunterlagen geht Ihrem Auskunftsanspruch vor
Auch wenn Sie die Verwaltung Ihres Gemeinschaftseigentums normalerweise in die Hände Ihres Verwalters legen, ist Ihre Gemeinschaft dafür verantwortlich. Daher ist es durchaus nachvollziehbar, wenn Sie sich von Zeit zu Zeit darüber informieren wollen, ob die Verwaltung Ihres Gemeinschaftseigentums ordnungsgemäß erfolgt. Die einfachste Art, an Informationen zu gelangen, ist es sicher, Ihren Verwalter zu fragen. Doch ein solcher Auskunftsanspruch besteht zumindest dann nicht, wenn Sie die gewünschten Informationen durch die Einsicht in die Verwaltungsunterlagen erlangen können (LG Frankfurt/Main, Beschluss v. 27.07.21, Az. 2-13 S 120/20).
Eigentümer verlangten Auskunft über Sanierungsmaßnahmen
Im entschiedenen Fall hatte eine Wohnungseigentümergemeinschaft die Sanierung des gemeinschaftlichen Hausdachs beschlossen. Die Eigentümer einer Wohnung verlangten vom Verwalter der Gemeinschaft Auskunft über Namen, Anschrift und Firma des Unternehmens, das die Eigentümergemeinschaft mit der Durchführung der Dachsanierung beauftragt hatte. Außerdem begehrten die Eigentümer Auskunft darüber welches Unternehmen mit dem Verschließen der in ihrer Wohnung entstandenen Risse beauftragt werden sollte.
Da der Verwalter die gewünschten Auskünfte nicht erteilte, erhoben die Eigentümer Klage. Sie verloren den Prozess in erster Instanz und gingen in Berufung.
Eigentümer hätten Verwaltungsunterlagen einsehen müssen
Die klagenden Eigentümer verloren den Prozess auch in 2. Instanz. Den Wohnungseigentümern stand der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht zu. Ein Auskunftsanspruch setzt nämlich voraus, dass die gewünschten Informationen nicht bereits im Wege der Einsicht in die Verwaltungsunterlagen erlangt werden können.
Das den Wohnungseigentümern zustehenden Recht auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen umfasst unter anderem die Beschlusssammlung, die Versammlungsprotokolle und die Verträge mit Handwerkern. Da Gericht sah keinen Grund zur Annahme, dass die Wohnungseigentümer dort die gewünschten Informationen nicht hätten finden können.
Fazit: Als Wohnungseigentümer haben Sie das Recht, sich über die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zu informieren. Allerdings müssen Sie Ihren Informationsbedarf primär über die Einsicht in die Verwaltungsunterlagen decken. Solange Sie die gewünschten Informationen also durch Einsicht der Beschlusssammlung, der Versammlungsprotokolle und der Verträge mit Handwerkern erlangen können, besteht kein Anspruch auf Auskunft.
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