Mieterhöhung: Geforderte Miete kann vor Zustimmung des Mieters noch reduziert werden
Wenn Sie als Vermieter die Miete erhöhen wollen, können Sie während des Zustimmungsverfahrens die monatliche Mietforderung noch reduzieren. Hierdurch würde keine neue Frist in Gang gesetzt. Das Mieterhöhungsverlangen muss den formellen gesetzlichen Anforderungen entsprechen und deshalb schriftlich erfolgen und begründet werden. Ansonsten ist bei einer Verringerung der monatlichen Miete kein neues Verfahren durchzuführen, so der Bundesgerichtshof (BGH) per Urteil im April 2022.
Ein Vermieter und sein Mieter stritten sich über die Rechtmäßigkeit einer Mieterhöhung. Der Vermieter hatte die Miete zum 01. Januar 2019 um 65 € monatlich erhöht. Zur Begründung berief sich der Vermieter auf den gültigen örtlichen Mietspiegel 2018. Da der Mieter der Mieterhöhung nicht zustimmte, reichte der Vermieter eine Klage auf Zustimmung ein. Im Gerichtsverfahren reduzierte der Vermieter sein Erhöhungsverlangen dann um 20 € monatlich. Der Mieter war der Ansicht, dass der Vermieter die monatliche Mietforderung im Mieterhöhungsverlangen nicht nachträglich reduzieren durfte. Nach Meinung des Mieters hätte der Vermieter ein neues Mieterhöhungsverfahren mit einem weiteren Mieterhöhungsverlangen beginnen müssen.
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Der BGH bestätigte zu Gunsten des Vermieters, dass dieser gemäß § 558a Abs. 1 BGB die Mietforderung während des Gerichtsverfahrens über die Rechtmäßigkeit der Mieterhöhung reduzieren durfte. Ein Mieterhöhungsverlangen ist gegenüber dem betroffenen Mieter schriftlich zu erklären und zu begründen. Wenn ein Vermieter die von ihm geltend gemachte Mieterhöhung nach der Zustimmungsverweigerung des Mieters reduziert, gilt das Mieterhöhungsverlangen in geringerer Höhe weiter. Denn gemäß § 558b Abs. 1 BGB kann ein Mieter einer Mieterhöhung auch nur zum Teil zustimmen. Unter Berücksichtigung der Interessen von Vermieter und Mieter, ist ein Mieter hinreichend geschützt, weil die Begründung im ursprünglichen Mieterhöhungsverlangen nach wie vor Grundlage für die Prüfung auch der Rechtmäßigkeit der nachträglich reduzierten Mieterhöhung durch den Mieter ist (BGH, Urteil v. 06.04.22, Az. VIII ZR 219/20).
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