Mieter verstorben – wie mache ich Erben ausfindig und wie geht es weiter?
Wenn Sie eine Anlage-Immobilie vermieten, können Sie sich in der heutigen, teuren Zeit keine Mietausfälle erlauben. Was aber, wenn Ihr Mieter verstirbt – und die Erben melden sich nicht bei Ihnen? Dann geht es um Räumung und offene Mietzahlungen. Wie finden Sie Erben? Das lesen Sie in den kommenden Ausgaben in unserer Serie.
Vermutlich haben Sie dies schon einmal gehört: Wenn Ihr alleinlebender Mieter verstirbt, dann treten zunächst seine Erben in den Mietvertrag ein. Den Erben steht es frei, das Mietverhältnis fortzuführen oder den Vertrag per Sonderkündigungsrecht zu kündigen. Doch nicht immer kümmern sich diese, kündigen den Vertrag und zahlen die offenen Posten. Was können Sie dann tun?
Hat der Mieter nicht alleine gewohnt
Einfach ist es natürlich, wenn der Mieter nicht allein gewohnt hat. Selbst, wenn die mit ihm wohnende Person nicht erbberechtigt ist (z.B. unverheiratete Partner), sollten diese Ihnen zumindest Auskunft geben können. War diese Person gar Mitmieter, überträgt sich das Mietverhältnis ohnehin auf sie. Auch diese sogenannten „eintrittsberechtigten Personen“ haben ein außerordentliches Kündigungsrecht des Mietvertrages.
Eintrittsberechtigten Personen sind etwa:
- Ehegatten, Lebenspartner, Kinderer
- Familienangehörige und Personen, die auf Dauer im gemeinsamen Haushalt leben
- Lebenspartner auch ohne Ehe
Nicht dazu gehören andere Mitglieder einer WG.
Lebte der Mieter allein, wenden Sie sich am besten an das Nachlassgericht in Ihrem Ort. Das kostet eine kleine Gebühr, die Sie auch zu tragen haben. Dort wird man Ihnen mitteilen, ob es überhaupt Erben gibt und wenn ja, wie Sie diese erreichen.
Wie lange steht mir noch Miete zu?
Als Vermieter haben Sie in der Regel einen Anspruch auf Weiterzahlung der Miete und anderer offener Posten für 3 Monate. Erben oder Eintrittsberechtigte sind verpflichtet, die fälligen Mietschulden zu begleichen.
Wenn es keine Erben gibt oder diese das Erbe ausschlagen, geht der Mietvertrag an den Staat als Erben über. Dann übernimmt das Nachlassgericht auf Ihren Antrag hin die Nachlasspflegschaft. Sind Mittel dafür da, werden Ihre Mietschulden nun beglichen.
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