Mieter verstorben – wer darf die Wohnung betreten, wer muss räumen?
Wenn Sie eine Anlage-Immobilie vermieten, können Sie sich in der heutigen, teuren Zeit keine Mietausfälle erlauben. Was aber, wenn Ihr Mieter verstirbt – und die Erben melden sich nicht bei Ihnen? Dann geht es um Räumung und offene Mietzahlungen. Wie finden Sie Erben? Das lesen Sie in den kommenden Ausgaben in unserer Serie.
Nun wissen Sie, wie es mit dem Mietverhältnis weitergeht und wie Sie kündigen könen. Aber was passiert nach der Kündigung?
Wer darf die Wohnung eines Verstorbenen betreten?
Wohnt noch eine zweite Person in der Wohnung, etwa der Lebenspartner des Verstorbenen, ist ein Zugang natürlich nicht einfach so möglich. Dafür bräuchte es eine einstweilige Verfügung durch ein Gericht. Anders sieht es aus, wenn der Verstorbene allein lebte. Seine Erben dürfen dann die Wohnung jederzeit auch ohne Ihre Zustimmung betreten. Liegt den Erben kein Schlüssel vor, dürfen sie die Herausgabe eines Ersatzschlüssels verlangen oder einen Schlüsseldienst beauftragen.
Sie als Vermieter dürfen hingegen nicht ohne Zustimmung der Erben die Mietwohnung betreten – nach den üblichen Regeln, die auch für „lebende Mieter“ gelten: Gefahr im Verzug wäre ein hinreichender Grund für ein Betreten. Auch andere Menschen, die keine Erben sind (Angehörige, Freunde, Partner) dürfen nicht in die Wohnung hinein.
Wer räumt die Wohnung? Wer renoviert?
Nach dem Tod des Mieters haften die Erben gemäß § 1967 BGB für alle vom Verstorbenen offenen Verpflichtungen. Das umfasst nicht nur die Mietzahlung, sondern eben auch die Räumung, die Übernahme der Kosten dafür – und auch ggf. anfallende Schönheitsreparaturen!
Auch hier gilt wieder: Gibt es keine Erben, können Sie Ihren Anspruch auf Rückgabe der Immobilie per Gericht durchzusetzen. Dazu beantragen Sie die Bestellung eines Nachlasspflegers. Dieser veranlasst dann, dass die Wohnung durch den Staat geräumt wird.
Beim nächsten Mal lesen Sie abschließend, wem die Kaution zusteht – und wie Sie dabei mit Kosten umgehen, die direkt durch den Tod des Mieters entstehen, etwa eine besondere Reinigung.
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