Mietminderung wegen Baulärm in der Nachbarschaft
Ein Mieter hat auch bei Fehlen von Beschaffenheitsvereinbarungen im Mietvertrag ein Recht zur Mietminderung wegen Beeinträchtigungen von einem anderen Grundstück, wenn der Vermieter eigene Abwehrrechte gegen die Störung gemäß § 906 BGB hat. Dies entschied das Amtsgericht Hamburg-St. Georg im Januar 2022.
Ein Vermieter und sein Mieter stritten sich über die Rechtmäßigkeit einer Mietminderung wegen einer Baustelle in der Nachbarschaft. Der Mieter hatte wegen Bauarbeiten an einem in der Nähe gelegenen mehrgeschossigen Neubau mit 56 Mietwohnungen, einer Gewerbeeinheit sowie einer Tiefgarage, die Miete um 35% gemindert.. Die Bauarbeiten fanden überwiegend wochentags zwischen 07.00 und 17.00 Uhr statt. Im Mietvertrag befand sich keine Regelung zur Beschaffenheit der Mietwohnung oder hinsichtlich Störungen aus der Nachbarschaft. Der Vermieter war der Ansicht, dass der Mieter nicht zur Mietminderung berechtigt war, weil er – der Vermieter – nichts gegen die Störungen unternehmen könne. Der Vermieter erhob gegen den Mieter eine Klage auf Zahlung der rückständigen Miete.
Das AG Hamburg-St. Georg entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Mieters. Denn der Vermieter konnte gemäß § 906 BGB gegen die Beeinträchtigungen vorgehen. Der Mieter war in seiner Mietwohnung im Zeitraum von April 2018 bis einschließlich April 2019 erheblichen Beeinträchtigungen durch Lärm und Staub ausgesetzt. Ein Mieter muss bei Beeinträchtigungen durch eine Baustelle kein Lärmprotokoll führen oder das Ergebnis einer Messung des von den Bauarbeiten ausgehenden Lärms in Dezibel (dB) vorlegen. Denn das Recht zur Mietminderung tritt gemäß § 536 BGB kraft Gesetzes ein. Der Mieter musste lediglich einen konkreten Sachmangel darlegen, welcher die Nutzung seiner Mietwohnung beeinträchtigte. Das Ausmaß der Gebrauchsbeeinträchtigung
Neueste Kommentare