Rattenplage in Mietshaus rechtfertigt Nutzungsuntersagung
Dass eine durch bauliche Mängel bedingte Rattenplage in einem Mietshaus eine behördliche Nutzungsuntersagung rechtfertigt, entschied das Oberverwaltungsgericht Lüneburg per Beschluss im März 2021. Unerheblich ist, ob den Vermieter an der Rattenplage ein Verschulden trifft oder nicht.
Im April 2019 hatte das Gesundheitsamt des Landkreises Emsland in einem Mietshaus eine Rattenplage festgestellt. Da im Mauerwerk und den Decken Löcher entstanden waren, konnten die Ratten in die Mietwohnungen gelangen. Wegen der festgestellten Gesundheitsgefährdung der Bewohner wurde das Wohnhaus für unbewohnbar erklärt und eine Nutzungsuntersagung
Ohne Erfolg. Das OVG Lüneburg bestätigte die Nutzungsuntersagung als rechtmäßig. Gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 5 BauO Niedersachsen konnte die Verwaltungsbehörde die Nutzungsuntersagung erlassen, weil Ursache der Rattenplage in dem Wohnhaus die bauliche Beschaffenheit des Gebäudes war. Unerheblich war, ob der Vermieter für die Rattenplage verantwortlich war oder nicht. Die Nutzungsuntersagung war begründet durch die verschuldensunabhängige Verantwortlichkeit des Vermieters als Eigentümer des Wohnhauses für dessen Zustand. Ein Eigentümer einer Immobilie muss dafür sorgen, dass diese den Vorschriften des öffentlichen Baurechts entspricht (OVG Lüneburg, Beschluss v. 14.03.
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