Störung Ihres Sondernutzungsrechts – dagegen können Sie immer noch vorgehen!

Stellen Sie sich vor, einer Ihrer Miteigentümer baut im gemeinschaftlichen Garten einfach einen Grillplatz oder eine Gartenhütte. Selbst wenn Sie damit nicht einverstanden sind oder sich gar gestört fühlen, können Sie dagegen nicht mehr im Alleingang vorgehen. Klagen gegen Störungen des Gemeinschaftseigentums sind jetzt Sache Ihrer Gemeinschaft (§ 9a Abs. 2 WEG). Doch gilt das auch, wenn Ihnen an dem gemeinschaftlichen Garten ein Sondernutzungsrecht ein Sondernutzungsrecht haben? Nein, hat der BGH entschieden: Als Sondernutzungsberechtigter können Sie gegen Störungen Ihres Sondernutzungsrechts Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche geltend machen (Urteil v. 01.10.21, Az. V ZR 48/21).
Eigentümer erhob Klage wegen Störung “seines” Stellplatzes
Im entschiedenen Fall ging es um Wohnungseigentümer, dem ein Sondernutzungsrecht an einem Stellplatz zustand. Auf der Grundstücksfläche vor diesem Stellplatz errichtete der einzige weitere Eigentümer der Gemeinschaft eine Betonmauer und brachte darauf einen Holzzaun an.
Der Sondernutzungsberechtigte erhob Klage gegen diese Maßnahmen, da er meinte, den Stellplatz nicht mehr ungestört nutzen zu können. Vor dem Landgericht verlor er den Prozess, da das Gericht der Auffassung war, Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche wegen einer Störung des Gemeinschaftseigentums stehen allein der Eigentümergemeinschaft zu. Der Sondernutzungsberechtigte war anderer Ansicht. Nun hatte der BGH darüber zu entscheiden.
Abwehranspruch ergibt sich hier nicht aus Gemeinschaftseigentum
Der BGH entschied zugunsten des Sondernutzungsberechtigten. Bei einer Störung des Sondernutzungsrechts eines Eigentümers, sei dieser weiterhin prozessführungsbefugt. Ein Wohnungseigentümer kann nämlich Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche, die auf die Abwehr von Störungen im räumlichen Bereich des Sondereigentums gerichtet sind, weiterhin auch dann selbst geltend machen, wenn zugleich das gemeinschaftliche Eigentum von den Störungen betroffen ist. Das gleiche gilt für Ansprüche auf Abwehr einer Störung eines Sondernutzungsrechts. Bei diesem Anspruch handelt es sich nach dem BGH ebenfalls nicht um ein sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebendes Recht.
Ob die Voraussetzungen für einen Beseitigungsanspruch gegeben waren, also eine Störung vorlag, musste aber noch geklärt werden. Daher verwies der BGH die Angelegenheit an das Landgericht zurück. Das Landgericht müsse jetzt klären, ob die durch den anderen Eigentümer errichtete Mauer das gemeinschaftliche Eigentum tatsächlich störte.
Fazit: Flächen oder Räumlichkeiten, an denen Ihnen Ihre Teilungserklärung ein Sondernutzungsrecht einräumt, bleiben Gemeinschaftseigentum. Dennoch sind Sie im Fall einer Störung Ihres Sondernutzungsrechts berechtigt selbst zu klagen. Sie werden praktisch kraft der Sondernutzungsvereinbarung hierzu ermächtigt. § 9a Abs. 2 WEG, der die Befugnis wegen einer Störung des Gemeinschaftseigentums zu klagen Ihrer Gemeinschaft zuweist, steht Ihrer Klagebefugnis nach dem BGH nicht entgegen.
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