Keine Mietpreisbremse nach umfassender Modernisierung wenn Vermieter einfache Auskunft gibt

Eine umfassend modernisierte Mietwohnung unterliegt nicht der Mietpreisbremse, wenn der Vermieter Auskunft erteilt. Dabei ist ein Hinweis des Vermieters auf die Modernisierung ausreichend. Weitere Angaben über Art und Umfang der Modernisierung sind nicht erforderlich. Dies stellte der Bundesgerichtshof (BGH) per Urteil im Mai 2022 klar.
Soweit die Mietpreisbremse auf Mietverhältnisse anzuwenden ist, ist bei neu abgeschlossenen Mietverträgen zu beachten, dass die monatliche Miete maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf. Ausnahmsweise dürfen Vermieter eine höhere Miete vereinbaren, wenn eine gesetzlich vorgesehene Ausnahme eingreift.
Wird eine Mietwohnung nach einer umfassenden Modernisierung neu vermietet, kann ein Vermieter gemäß § 556f Satz 2 BGB eine höhere Miete aushandeln, wenn er dem Mieter vor Abschluss des Mietvertrages unaufgefordert schriftlich mitteilt, dass die Wohnung umfassend modernisiert wurde, § 556g Abs. 1a Nr. 4 BGB. Nach einem aktuellen Urteil des BGH erfüllt der Vermieter seine Auskunftspflicht gemäß § 556g Abs. 1a Nr. 4 BGB bereits durch eine einfache Mitteilung, dass es sich um die erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung handelt. Weitere Angaben über Umfang und Details der Modernisierung sind nicht erforderlich.
Nur wenn ein Mieter das Ausmaß der Modernisierung bezweifelt, ist der Vermieter zu weiteren Informationen gemäß § 556g Abs. 3 BGB verpflichtet, um die höhere Miete zu rechtfertigen (BGH, Urteil v. 18.5.22, Az. VIII ZR 9/22).
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