Gerichtliche Verwalterbestellung – Sie müssen einen Verwalter benennen!
Die Verwaltung Ihres Gemeinschaftseigentums erfolgt durch Ihre Eigentümergemeinschaft. Sie können diese Verwaltung, wie es in der Praxis auch meist erfolgt, in die Hände eines zertifizierten Verwalters legen. Das können Sie nach dem WEG verlangen (§ 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG) und notfalls auch im Klageweg durchsetzen, wenn ein mehrheitlicher Beschluss nicht zustande kommt. Denken Sie dann aber unbedingt dran, einen “übernahmebereiten” Verwalter zu benennen. Das ist nämlich Voraussetzung für den Erfolg Ihrer Klage (LG Frankfurt/Main, Beschluss v. 10.05.22, Az. 2-13 T 26/22).
Verwalterbestellung sollte durch einstweilige Verfügung erfolgen
Im entschiedenen Fall ging es um eine zerstrittene, aus 2 Wohnungseigentümern bestehende Eigentümergemeinschaft. Einer der beiden Wohnungseigentümer wollte die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums in die Hände eines neutralen Verwalters legen. Allerdings hatte er bereits bei 6 Verwaltern vergeblich angefragt, ob diese die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums übernehmen konnten. Auch konnte er mit seinem Miteigentümer diesbezüglich keine Einigung erzielen.
Daher begehrte er die gerichtliche Verwalterbestellung im Wege der einstweiligen Verfügung. Seinem Antrag an das Gericht fügte der Eigentümer die Ablehnungen der von ihm vergeblich angefragten 6 Hausverwaltungen bei.
Verwaltersuche ist nicht Aufgabe des Gerichts
Der Antrag auf Bestellung eines Verwalters im Wege der einstweiligen Verfügung blieb erfolglos. Zwar besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Bestellung eines Verwalters, den jeder Eigentümer auch gerichtlich verlangen kann (§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG).
Allerdings fehlt es hier an der Angabe (zumindest) eines “übernahmebereiten” Verwalters. Der klagende Eigentümer hätte das Gericht in die Lage versetzen müssen, an Stelle der Eigentümergemeinschaft zu entscheiden, und ihm die dazu erforderlichen Tatsachen vorlegen müssen. Dass ihm das nicht möglich war, weil alle angefragten Verwalter nicht bereit waren, die Verwaltung der zerstrittenen Kleinstgemeinschaft zu übernehmen, ändert daran nichts. Denn auch das Gericht kann keinen Verwalter zur Übernahme zwingen. Auch ist es nicht Aufgabe des Gerichte ist, weitere Ermittlungen in Sachen Verwaltersuche zu betreiben.
Fazit: Diese Entscheidung zeigt: Ihren Anspruch auf die Bestellung eines zertifizierten Verwalter können Sie nur erfolgreich vor Gericht durchsetzen, wenn Sie einen Kandidaten benennen können, der auch tatsächlich bereite ist, die Verwaltung Ihres Gemeinschaftseigentums zu übernehmen. Das kann bei einer zerstrittenen Gemeinschaft zwar schwierig werden. Ohne einen übernahmebereiten Kandidaten wird Ihre Klage aber keinen Erfolg haben. Vielleicht können Sie in so einem Fall ja die Übernahmebereitschaft durch eine höhere Verwaltervergütung herstellen.
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